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Rückforderung

Prämienverbilligung: Rückforderung

Prämienverbilligung

Wer in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Prämien­verbilligung.    

Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung?

Informieren Sie sich über die Einkommens­grenzen und über den Ablauf der Prämien­verbilligung im Kanton Zürich.

Rückforderung von Leistungen

Kurz erklärt

Für die Berechnung der Prämienverbilligung verwendet die SVA Zürich aktuellsten definitiven Steuer­daten. Diese sind unter Umständen zwei Jahre alt. Mass­gebend für den definitiven Anspruch sind jedoch die effektiven Steuer­faktoren des Antrags­jahres (Beispiel: für das Jahr 2024 sind die Steuerfaktoren vom Jahr 2024 massgebend). Deshalb wird erst der provisorische Anspruch ermittelt.

Die finanzielle Situation kann sich seit der letzten Steuer­erklärung jedoch verbessert haben und nicht mehr überein­stimmen mit dem aktuellen Einkommen und Vermögen. Wenn Prämien­verbilligung ausbezahlt wird, aber der Leistungs­anspruch aufgrund von veränderten finanziellen Verhält­nissen tiefer ausfällt, kann es zu einer Rück­forderung kommen.

Krankenkassen zuständig für Rückforderungen

Die SVA Zürich zahlt die Prämien­verbilligung der Kundinnen und Kunden direkt an die Kranken­kassen aus. Die Kranken­kassen berücksichtigen auf der Prämien­rechnung die Prämienverbilligung. Deshalb müssen die Kundinnen und Kunden die Rück­forderung an die Kranken­kassen zurückzahlen.

Was tun bei einer Rückforderung?

Wer Schwierig­keiten hat, den Betrag zurück­zu­zahlen, sollte mit der Kranken­kasse Kontakt aufnehmen. Viele Kranken­kassen bieten eine Raten­zahlung an. Wenn der Betrag trotz Raten­zahlung nicht zurückgezahlt werden kann, ist es möglich, ein Erlass­gesuch an die SVA Zürich zu stellen. 

Rückforderung vermeiden – Änderung melden

Persönliche und wirt­schaftliche Veränderungen müssen der SVA Zürich zu gemeldet werden. Mehr dazu unter: Änderungen melden

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