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Krankenversicherungspflicht: Wer kann sich befreien lassen?

Krankenversicherungspflicht: Wer kann sich befreien lassen?

Krankenversicherungspflicht

Je nach Aufenthalts­status in der Schweiz können sich Personen von der obligatorischen Kranken­versicherungs­pflicht befreien lassen. 

Wer kann sich befreien lassen?

Kurz erklärt

Wer in der Schweiz lebt oder erwerbs­tätig ist, muss gemäss Kranken­­versicherungs­­gesetz (KVG) eine Grund­versicherung abschliessen. Auch Personen, die zwar im Ausland leben, aber eine Aufenthalts­­bewilligung während mindestens drei Monaten haben, sind versicherungs­­pflichtig. Grenz­­gängerinnen und Grenz­­gänger ebenfalls. In Ausnahme­­fällen ist eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungs­­pflicht möglich.

Diese Übersicht zeigt die häufigsten Fälle:

  • Personen, die sich für eine Aus- oder Weiter­bildung in der Schweiz aufhalten (Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten etc.) sowie die sie begleitenden Familien­angehörigen
  • In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und die sie begleitenden Familien­angehörigen
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger
  • Kurzaufent­halterinnen und Kurzaufenthalter mit einem Ausweis für maximal drei Monate
  • Pauschal besteuerte Personen mit einer Aufenthalts­bewilligung ohne Erwerbstätigkeit

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Befreiung ist der Nachweis eines ausländischen Versicherungs­schutzes, der die Kosten von Behandlungen in der Schweiz mindestens nach KVG übernimmt. Entscheidend ist, dass keine Lücken oder Einschränkungen im Leistungs­umfang bestehen.

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Wer in der Schweiz erwerbstätig ist und eine ausländische gesetzliche Kranken­versicherung (EHIC) hat, kann sich nicht von der Versicherungs­pflicht in der Schweiz befreien. In Ausnahme­fällen ist eine Befreiung möglich bei Personen, die Wohn­sitz in einem Land mit haben. Die Ausnahme gilt für die Länder Deutsch­land, Frank­reich, Italien oder Österreich.

Eine Befreiung mit der EHIC ist nur für nichterwerbstätige Personen in Aus- und Weiterbildung möglich. Als Erwerbs­tätig­keit gilt jegliches Arbeiten gegen Lohn, selbst wenn dieser gering ausfällt (z.B. Neben­job, Praktikum, Au-Pairs, Doktorat).

Wer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Eine Befreiung von der Kranken­versicherungs­pflicht ist nur für wenige Personen­gruppen möglich. Die Tabelle zeigt, wer einen Antrag einreichen kann und welche Unterlagen beigelegt werden müssen. Die Voraus­setzung ist, dass ein Nachweis erbracht wird, dass die abgeschlossene Kranken­versicherung die Behandlungen in der Schweiz nach KVG übernimmt.

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