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Wer im Ausland arbeitet oder lebt, bleibt in vielen Fällen bei der AHV versichert. Auch bei Entsendung. Massgeblich sind zwischenstaatliche Abkommen.
Entsendung
Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in die , einen anderen oder einen entsenden, bleibt sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert. Mit der Entsendungsbescheinigung der Ausgleichskasse der oder des Arbeitgebenden sind Mitarbeitende befreit von Beiträgen an die Sozialversicherungen des Gastlandes. Für EU/EFTA-Staaten heisst die Entsendebescheinigung «Formular A1».
Für das Vereinigte Königreich (Grossbritannien) gelten seit 1. Januar 2021 die Bestimmungen für Vertragsstaaten ausserhalb der EU/EFTA. Ausnahme: Für grenzüberschreitende Einsätze, die bereits vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen gültig, solange die Situation andauert beziehungsweise bis die auf der Bescheinigung angegebene Gültigkeit abläuft. Dies betrifft:
Entsendungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Schweizerinnen und Schweizern, britischen Staatsangehörigen sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
Entsendungen zwischen der Schweiz und der EU von britischen Staatsangehörigen
Mehrfachtätigkeiten (Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten) in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und allenfalls auch einem EU-Staat (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit) von Schweizerinnen und Schweizern, britischen Staatsangehörigen sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in einen entsenden, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert bleiben. Mitarbeitende können so den Versicherungsschutz der Schweiz aufrechterhalten und Beitragslücken vermeiden, die später zu einer Kürzung der AHV-Rente führen könnten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf. Diese drei Voraussetzungen müssen für die Weiterführung erfüllt sein:
Lohnzahlung durch eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz. Sie oder er rechnet den gesamten im Ausland erzielten beitragspflichtigen Lohn ab (inkl. von Arbeitgebenden im Ausland ausbezahlte Löhne für dieselbe Tätigkeit)
mindestens 5 Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert: entweder unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung
Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Der Antrag auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Ausgleichskasse einzureichen. Dabei gilt eine Frist von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitseinsatzes im Ausland.
Mehrfachtätigkeit
Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Die Ausgleichskasse prüft im Einzelfall die Versicherungsunterstellung, also in welchem Staat jemand versichert ist. Entscheidende Faktoren sind:
Nationalität
Erwerbsstatus: arbeitnehmend oder selbständigerwerbend
Erwerbsorte
Wohnort
Arbeitgebende: eine, einer oder mehrere
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Die Ausgleichskasse gibt Auskunft.
Angehörige
Nicht erwerbstätige Angehörige
Eheleute, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder, die eine Erwerbstätige oder einen Erwerbstätigen ins Ausland begleiten, können unter diesen 3 Bedingungen der AHV/IV beitreten:
Sie sind nicht erwerbstätig.
Die erwerbstätige Partnerin resp. der erwerbstätige Partner oder Elternteil ist aufgrund von Entsendung oder Weiterführung in der AHV versichert.
Die erwerbstätige Partnerin resp. der erwerbstätige Partner oder Elternteil ist keine Grenzgängerin, kein Grenzgänger.
Antrag auf Beitritt: Frist beachten Den Antrag nimmt die Ausgleichskasse entgegen, die für die erwerbstätige Ehepartnerin, den erwerbstätigen Ehepartner oder die eingetragenen Partnerinnen und Partner zuständig ist. Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, wenn der Antrag innert 6 Monaten nach der Ausreise ins Ausland eingeht. Trifft der Antrag später ein, beginnt die Versicherung am 1. Tag des folgenden Monats.