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Entschädigung des andern Elternteils

Entschädigung des andern Elternteils

Erwerbstätige Männer haben Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub nach Geburt ihres Kindes. Bei verheirateten Frauen hat die Ehefrau der Mutter Anspruch.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Wer wird und erwerbs­tätig ist, hat unter bestimmten Voraus­setzungen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Als Entschädigung für den Verdienst­ausfall erhält er maximal 14 Tag­gelder in Höhe von 80 Prozent des durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens 220 Franken pro Tag.

Die 14 Taggelder können innert 6 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden, zusammen­hängend oder tage­weise.

Die Anmeldung ist erst möglich, nach­dem alle 14 Urlaubs­tage bezogen worden sind oder nach­dem die 6-monatige Rahmen­frist abgelaufen ist.

Bei verheirateten Frauen gelten die Bestimmungen sinngemäss. Anspruch auf die Entschädigung hat die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt (Art. 255a Abs. 1 ZGB).

Die Mittel für die Entschädigung des andern Elternteils stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).

Taggelder für den hinterlassenen Elternteil

Stirbt der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter innerhalb von 6 Monaten nach Geburt des Kindes, hat die erwerbstätige Mutter zusätzlich zum Mutterschafts­urlaub Anspruch auf bezahlten Urlaub von 2 Wochen. Diese 14 Tage kann die Mutter nach den Bestimmungen der Entschädigung des andern Elternteils beziehen.  

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen

Entschädigung des andern Elternteils erhalten Männer bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:

  • Arbeitnehmer
  • Selbständigerwerbender
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinats­partnerin tätig und erhalten einen Lohn
  • arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeits­losen­versicherung
  • arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privat­versicherung, das auf Basis eines voran­gegangenen Lohnes berechnet wurde
  • in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
  • im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und arbeitslos, beziehen aber trotz genügender Beitragsdauer kein Arbeitslosen­taggeld

Der Anspruch entsteht, wenn der Mann bei der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innert der folgenden 6 Monate wird. Zudem muss er während der 9 Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens 5 Monate lang erwerbs­tätig gewesen sein oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder anderen EFTA-Staaten zählen ebenfalls. 

Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Ehefrau der Mutter. 

Entschädigung bei Arbeitslosigkeit

Erhält der andere Elternteil bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall-, Kranken- oder Militär­versicherung, geht die Entschädigung für den andern Elternteil diesen vor. Ihre Höhe entspricht dann mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Dies gilt nicht bei Kranken­taggeld einer Taggeld­versicherung nach Privat­versicherungs­recht VVG.

Leistung

Wie hoch ist die Entschädigung des andern Elternteils?

Sie ist ein Tag­geld in Höhe von 80 Prozent des vor der Geburt des Kindes erzielten durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monats­einkommen von 8'250 Franken oder einem Jahres­einkommen von 99'000 Franken (jeweils brutto).

Anmeldung

Vorgehen

Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, die angestellt sind, füllen die Anmeldung aus und schicken sie zusammen mit allen Unterlagen der Arbeit­geberin, dem Arbeit­geber. Wenn sie mehrere Arbeitgebende  haben, lassen sie von jeder weiteren Arbeitgeberin, jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen. Selbständig­erwerbende senden die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse.

Arbeitslose oder arbeits­unfähige Väter bzw. Ehefrauen der Mütter füllen die Anmeldung aus und übermitteln sie an die Ausgleichskasse der letzten Arbeitgeberin, des letzten Arbeitgebers.  

Der Urlaub für den andern Elternteil ist innert 6 Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Die Anmeldung zur Entschädigung ist möglich bis spätestens 5 Jahre nach Ende dieser 6-monatigen Rahmen­frist. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung. 

Auszahlung

Die Entschädigung wird nachschüssig ausgezahlt nach Bezug des letzten Urlaubs­tages. Sie geht an die Arbeit­gebenden, wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter während der Urlaubs­tage weiterhin den Lohn erhalten hat.

In folgenden Fällen kann der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter verlangen, dass die Ausgleichs­kasse die Entschädigung ihm/ihr auszahlt:

  • Arbeitgeberin oder Arbeit­geber soll keinen Einblick erhalten in andere Anstellung oder Erwerbs­tätigkeit.
  • Meinungs­verschieden­heiten mit Arbeit­geberin oder Arbeit­geber
  • Arbeitgeberin oder Arbeit­geber ist zahlungs­unfähig oder mit der Lohn­zahlung im Rück­stand.

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