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AHV-Beitragspflicht: Selbständigerwerbende

AHV-Beitragspflicht: Selbständigerwerbende

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Anmelden

Selbständig­erwerbende bezahlen Beiträge je nach Höhe des Erwerbs­einkommens. Um die Beiträge abrechnen zu können, müssen sie bei einer Ausgleichs­kasse angemeldet sein. Sie prüft, ob die Kriterien für eine selb­ständige Erwerbs­tätig­keit erfüllt sind.

Kriterien für Selb­ständig­keit

Eine selb­ständige Erwerbs­tätigkeit weist diese vier wichtigsten Merkmale auf:

  • Auftritt unter eigenem Namen
  • Arbeit auf eigene Rechnung
  • Tätigkeit in un­abhängiger Position
  • Ausübung auf eigenes wirt­schaftliches Risiko

Die Ausgleichs­kasse prüft jede Tätig­keit einzeln. Wer in einer Tätig­keit als selbständig­erwerbend anerkannt ist, kann in einer anderen Tätig­keit als unselb­ständig gelten. Entscheidend sind die tat­sächlichen wirtschaft­lichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag steht.

Zur Prüfung der Anmeldung braucht die Ausgleichs­kasse Belege für die selb­ständige Tätig­keit. Deshalb erfolgt die Anmeldung rück­wirkend.

Inhaber eines Einzel­unternehmens oder Gesell­schafte­rinnen einer Kollektiv- oder Kommandit­gesell­schaft können das damit erzielte Ein­kommen nur abrechnen, wenn sie von der Ausgleichs­kasse anerkannte Selb­ständig­erwerbende sind.

Beiträge bezahlen

Selbständig­erwerbende sind beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, solange sie erwerbstätig sind. Ab dem Kalender­monat nach Erreichen des gilt ein Frei­betrag von 16'800 Franken pro Jahr: Beitrags­pflichtig ist nur der Anteil des Einkommens über dem Freibetrag.

Verzicht auf Freibetrag möglich

Selbständigerwerbende, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.   

Beiträge je nach Höhe des Arbeit­seinkommens

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 5,371 Prozent bis 10 Prozent des jährlichen Arbeits­einkommens, mindestens aber 530 Franken im Jahr. Dazu kommt ein von der Familien­ausgleichs­kasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familien­zulagen, wobei eine Grenze von 148'200 Franken gilt. Der Einkommens­anteil über dieser Grenze ist von Beiträgen an die Familien­zulagen befreit. Zudem erhebt die Ausgleichs­kasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten.

Für die Berechnung der Beiträge zieht die Ausgleichs­kasse einen prozentualen Anteil des im Betrieb investierten Eigen­kapitals ab, aktuell 1 Prozent. Dabei zählt jeweils das investierte Eigen­kapital per 31. Dezember, zum Beispiel per 31. Dezember 2026 für das Beitrags­jahr 2026. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge rechnet die Ausgleichs­kasse hingegen auf.

Beiträge von Selbständigerwerbenden

Welche Beiträge bezahlen Selbständigerwerbende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2026).

Geringfügiges Ein­kommen oder Tätig­keit im Neben­beruf

Wenn Selbständig­erwerbende ein Einkommen von weniger als 10'100 Franken erzielen und im selben Kalender­jahr als Angestellte einen AHV-pflichtigen Brutto­lohn von mindestens 5'000 Franken erhalten, können sie dies der Ausgleichs­kasse melden. Sie reduziert dann die Selbständig­erwerbenden-Beiträge.

Ein Einkommen von nicht mehr als 2'500 Franken im Kalender­jahr aus selb­ständiger Tätigkeit im Neben­beruf ist nur auf Verlangen beitrags­pflichtig, sofern mindestens eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllt ist:

  • Zugleich Erwerbs­tätigkeit als Arbeit­nehmerin oder Arbeit­nehmer
  • Bezug von Arbeits­losen-Taggeld
  • Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft und Führung des Familien­haushalts

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