Wer ist als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger beitragspflichtig?
Wer in der Schweiz wohnt und nicht oder nur in geringem Umfang arbeitet, gilt als nichterwerbstätig und ist beitragspflichtig, zum Beispiel:
- Vorzeitig Pensionierte
- Teilzeitbeschäftigte mit kleinem Pensum
- Studierende
- Ehepartnerinnen, Ehepartner von Pensionierten
- Bezügerinnen, Bezüger von Krankentaggeld, IV-Renten oder Sozialhilfe
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreichen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer gekürzten AHV-Rente führen.
Wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitragspflichtigen Jahreslohn von mindestens 10'000 Franken brutto erhält oder ein selbständiges Einkommen von mindestens 19'400 Franken erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge.
Beitragspflichtige Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichskasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben.