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AHV-Beitragspflicht: Nichterwerbstätige

AHV-Beitragspflicht: Nichterwerbstätige

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Kurz erklärt

Wer ist als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger beitragspflichtig?

Wer in der Schweiz wohnt und nicht oder nur in geringem Umfang arbeitet, gilt als nichterwerbstätig und ist beitragspflichtig, zum Beispiel:

  • Vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte mit kleinem Pensum
  • Studierende
  • Ehepartnerinnen, Ehepartner von Pensionierten
  • Bezügerinnen, Bezüger von Krankentaggeld, IV-Renten oder Sozialhilfe

Beginn und Ende der Beitrags­pflicht

Nichterwerbs­tätige sind beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburts­tag bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreichen. Fehlende Beitrags­jahre können zu einer gekürzten AHV-Rente führen.

Wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitrags­pflichtigen Jahreslohn von mindestens 10'000 Franken brutto erhält oder ein selbständiges Einkommen von mindestens 19'400 Franken erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge.

Beitragspflichtige Nicht­erwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichs­kasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichs­kasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben.

Anmelden

Auf der Infoseite www.nichterwerbstaetig.ch können Sie sich anmelden.

Beiträge bezahlen

Die Höhe der Beiträge hängt von der persön­lichen Situation ab: Studierende bis 25, Bezügerinnen und Bezüger von Sozial­hilfe sowie Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV und Überbrückungs­leistungen bezahlen pauschal den Mindest­beitrag: aktuell 530 Franken, plus 26.50 Franken Verwaltungs­kosten. Bei anderen Nicht­erwerbs­tätigen hängen die Beiträge von der finan­ziellen Situation ab: vom Vermögen und vom Renten­einkommen (oder Ersatz­einkommen).

Als Vermögen zählen:

  • Sparkonten
  • Wertpapiere
  • Liegenschaften (zum Repartitionswert*) 

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

*Der Repartitionswert hängt vom Repartitions­faktor des betreffenden Kantons ab (siehe Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuer­konferenz.)

Als Renten­einkommen zählen:

  • AHV-Renten, andere Renten und Pensionen, auch ausländische (ausgenommen: Renten und Leistungen der IV sowie Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV)
  • Überbrückungs­renten der beruf­lichen Vorsorge
  • Alimente (ausgenommen: Alimente für Kinder)
  • Taggelder von Kranken- und Unfall­versicherungen
  • Stipendien

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Beiträge von Nichterwerbstätigen

Rechnung, Mitteilung, Bescheinigung

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