Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

AHV-Beitragspflicht: Arbeitgeber

AHV-Beitragspflicht: Arbeitgebende

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Beiträge bezahlen

Arbeitgebende rechnen beitragspflichtige Löhne ab

Wer arbeitet, ist beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, solange er oder sie arbeitet. Arbeit­gebende sind deshalb im Jahr 2024 verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden mit Jahr­gang 2006 und älter mit der Ausgleichs­kasse abzurechnen. Ist der Brutto­jahres­lohn nicht höher als CHF 2300.00, muss er aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit­nehmerin oder des Arbeit­nehmers abgerechnet werden.

Kultur­bereich und Privathaushalt: Besondere Bestimmungen

Für folgende Arbeit­gebende im Kulturbereich sind auch Löhne unter CHF 2300.00 beitragspflichtig:

  • Tanz- und Theater­produzenten
  • Orchester
  • Phono- und Audio­visions­produzenten
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Im Privathaushalt ist jede bezahlte Arbeit beitrags­pflichtig. Einzige Aus­nahme sind sogenannte Sack­geld­jobs: Löhne bis CHF 750.00 pro Haus­halt und Kalender­jahr sind beitrags­frei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer 25-jährig wird. Sie können aber verlangen, dass die Arbeit­gebenden die Sozial­versicherungs­beiträge abrechnen. Im Jahr 2024 betrifft dies die Jahr­gänge 2006 bis 1999. Wird die Grenze von CHF 750.00 über­schritten, ist der gesamte Jahres­lohn beitrags­pflichtig.

Abrechnung der Löhne

Arbeitgebende melden der Ausgleichs­kasse mit der jährlichen Lohn­deklaration den beitrags­pflichtigen Jahres­lohn jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters. Die Ausgleich­skasse stellt den Arbeit­gebenden eine Rechnung für die gesamten Sozial­versicherungs­beiträge, das heisst Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer­anteil.

Wer welche Beiträge bezahlt

Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende, welche die Arbeitnehmenden? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2024).

Lohndeklaration

Mit der Lohn­deklaration melden Arbeit­gebende der Ausgleichs­kasse die beitrags­pflichtigen Jahres­löhne. Danach legt die Ausgleichs­kasse die definitiven Beiträge fest. Zudem trägt sie die Jahres­löhne in die AHV-Konten der Angestellten ein.

Freibetrag für Mit­arbeitende über dem Referenz­alter

Erwerbstätige Frauen und Männer, die über das hinaus arbeiten, bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeits­losenversicherung fallen hingegen weg. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen Frei­betrag von CHF 16'800.00 pro Jahr, auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind.

In der Lohn­deklaration ist der Brutto­jahres­lohn nach Abzug des Frei­betrags einzutragen.

Verzicht auf Freibetrag möglich

Erwerbstätige, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.  

Massgebender Lohn

Beitrags­pflichtig ist der sogenannte mass­gebende Lohn. Er umfasst neben dem Stunden-, Tag-, Wochen- und Monats­lohn auch Prämien und Entschädigungen für Über­zeit­arbeit und Nacht­arbeit. Zudem Orts- und Teuerungs­zulagen, Gratifikationen, Dienst­alters­geschenke sowie regel­mässige Natural­bezüge wie Verpflegung und Unter­kunft, Privat­nutzung von Dienst­autos und Dienst­wohnung.

Was gehört zum massgebenden Lohn?

Diese Tabelle listet nach Stichwörtern von A wie Arbeitslohn bis Z wie Zulage auf, was AHV-pflichtig ist und was nicht.

Arbeitgeberkontrolle

Die Ausgleichs­kasse hat den gesetz­lichen Auftrag, regel­mässig zu kontrollieren, ob die Arbeit­gebenden die gesetz­lichen Bestimmungen zur Beitrags­pflicht einhalten.

Weitere Informationen

Kontakt

Footer