Auch ohne Arbeitseinkommen sind Sie beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Als nicht erwerbstätige Studentin oder nicht erwerbstätiger Student bezahlen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 25 Jahre alt werden, pauschal den Mindestbeitrag. Sind Sie älter, hängt die Höhe Ihres Beitrags an AHV, IV und EO von Ihrem Vermögen und Einkommen ab. Wir empfehlen Ihnen, alle 3 bis 5 Jahre einen Kontoauszug zu bestellen. Das ist für Sie kostenlos und hilft Ihnen, Unstimmigkeiten und Lücken rechtzeitig zu erkennen. Weitere Informationen zur Beitragspflicht für Nichterwerbstätige finden Sie hier.
Schule/Universität im Kanton Zürich
Wenn Sie an einer Schule/Universität im Kanton Zürich studieren, sind wir für Sie zuständig: Wir erhalten von der Schule/Universität Ihre Kontaktangaben, damit wir Sie jeweils in der ersten Jahreshälfte per E-Mail kontaktieren können. In der E-Mail senden wir Ihnen den Link zu einem Online-Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht im Vorjahr. Sie müssen diesen Fragebogen in jedem Fall ausfüllen. Das können Sie mit Smartphone, Tablet oder Laptop tun. Wenn Sie bereits Lohnbeiträge bezahlt haben, können Sie die Lohnausweise gleich fotografieren und hochladen. Wir rechnen Ihnen die von Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber bezahlten Lohnbeiträge an, damit sich Ihr Mindestbeitrag verringert.
Schule/Universität ausserhalb des Kantons Zürich
Studieren Sie an einer Schule/Universität in einem anderen Kanton, ist die dortige kantonale Ausgleichskasse für Sie zuständig. Fehlende Beiträge können Sie nur vor Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren nachzahlen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse über den Ablauf.
Exmatrikulation ohne Erwerbsaufnahme
Wenn Sie sich an der Schule/Universität exmatrikulieren und nicht im selben Jahr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, müssen Sie darauf achten, dass es nicht zu einer Beitragslücke kommt. Solche Beitragslücken können später zu einer Rentenkürzung führen. Wenn Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben Sie bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige, Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Weitere Informationen zur Beitragspflicht für Nichterwerbstätige finden Sie hier.