Hinterlassenenrente der AHV

Die AHV zahlt Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Für Witwen- und Witwerrenten gelten besondere Bestimmungen.

Und das geht so:

  • Witwe, Witwer, Waisen oder ihre Vertreter melden sich bei jener Ausgleichskasse an, die zuletzt Beiträge der oder des Verstorbenen entgegengenommen hat.
  • Die Ausgleichskasse berechnet die Höhe der Rente und überweist den Betrag monatlich auf das Bank- oder Postkonto.
  • Wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet, hebt die Ausgleichskasse die Witwen- oder Witwerrente auf. Waisenrenten laufen weiter.

Eine Hinterlassenenrente ist möglich, wenn die oder der Verstorbene mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor:

  • wenn die oder der Verstorbene insgesamt ein Jahr lang Beiträge geleistet hat
  • oder wenn der Ehepartner ein Jahr lang den doppelten Mindestbeitrag geleistet hat
  • oder wenn die Ausgleichskasse Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anrechnen kann

Wer eine Hinterlassenenrente erhält:

Ehefraumit KindWitwenrente
ohne Kind, aber bei Verwitwung mindestens
45-jährig und insgesamt mindestens fünf Jahre verheiratet
Witwenrente
sonstkeine Witwenrente
Ehemalige Ehefrau (geschieden)mit Kind und mindestens zehn Jahre verheiratet
Witwenrente
mit Kind und bei dessen
18. Geburtstag mindestens 45-jährig
Witwenrente
ohne Kind, aber bei Scheidung über 45-jährig und mindestens zehn Jahre verheiratet
Witwenrente
sonst, mit KindWitwenrente, nur solange Kind unter 18 Jahren
sonstkeine Witwenrente
Ehemann oder ehemaliger Ehemann (geschieden)mit KindWitwerrente, nur solange Kind unter 18 Jahren
ohne Kindkeine Witwerrente
KindMutter oder Vater gestorbenWaisenrente bis 18-jährig, wenn in Ausbildung bis höchstens 25-jährig
Mutter und Vater gestorbenDoppelte Waisenrente bis 18-jährig, wenn in Ausbildung bis höchstens 25-jährig