Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.
Welche Beiträge bezahlen Selbständigerwerbende?
Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge an AHV, IV und EO je nach Erwerbseinkommen, dazu einen prozentualen Beitrag an die Familienzulagen. Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Die berufliche Vorsorge ist für sie freiwillig.
Wer ist selbständigerwerbend?
Selbständigerwerbend im Sinne der AHV ist, wer die folgenden wichtigsten Voraussetzungen erfüllt:
- unter eigenem Namen
- auf eigene Rechnung
- in unabhängiger Stellung
- auf eigenes wirtschaftliches Risiko
Weitere Kriterien für Selbständigkeit (PDF)
Unselbständigerwerbend ist, wer bei einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Somit sind
Die zuständige Ausgleichskasse betrachtet jede Tätigkeit für sich. Es ist möglich, dass eine Person in einer Tätigkeit als selbständigerwerbend anerkannt ist, aber in einer anderen Tätigkeit als unselbständig gilt. Massgebend sind immer die tatsächlichen wirtschaftlichen
Die Anerkennung der Selbständigkeit ist Voraussetzung, um die erzielten Einkommen aus der Einzelunternehmung oder als Teilhaber an einer Personengesellschaft selber abrechnen zu können.
Beginn der Beitragspflicht
Selbständigerwerbende sind beitragspflichtig ab dem
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.
Beiträge hängen vom Erwerbseinkommen ab
Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen
Um die Beiträge zu berechnen, zieht die Ausgleichskasse vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Seit
| Beitrag an | Beitragssatz |
|---|---|
| AHV/IV/EO | je nach Erwerbseinkommen, mind. 5.223%, max. 9.7% |
| Familienzulagen: Beitrag auf Erwerbseinkommensanteil bis CHF 126'000.00 | je nach Familienausgleichskasse, SVA Zürich: 1.2% |
| Verwaltungskosten | je nach Ausgleichskasse, max. 5% der AHV/IV/EO-Beiträge |
Selbständigerwerbende mit geringfügigem Einkommen
Selbständigerwerbende mit einem Erwerbseinkommen von höchstens
Provisorische Akontozahlungen
Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge jeweils provisorisch gemäss Angaben der Selbständigerwerbenden oder gemäss Steuerwerten des Vorjahres. Sie bestimmt die definitiven Beiträge, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft.
- Wenn die definitiven Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, zahlt die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
- Wenn die definitiven Beiträge höher sind als die Akontozahlungen, stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung, unter Umständen mit Verzugszinsen.
Nachzahlung und Verzugszinsen vermeiden
Selbständigerwerbende sind verpflichtet, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert.

