Welche Beiträge bezahlen Selbständigerwerbende?

Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge an AHV, IV und EO je nach Erwerbseinkommen. Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Die berufliche Vorsorge ist für sie freiwillig.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Wer ist selbständigerwerbend?

Selbständigerwerbend im Sinne der AHV ist, wer die folgenden wichtigsten Voraussetzungen erfüllt:

  • unter eigenem Namen
  • auf eigene Rechnung
  • in unabhängiger Stellung
  • auf eigenes wirtschaftliches Risiko

Weitere Kriterien für Selbständigkeit (PDF)

Unselbständigerwerbend ist, wer bei einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Somit sind z. B. auch Agentinnen und Agenten oder freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter in der Regel unselbständigerwerbend.

Die zuständige Ausgleichskasse betrachtet jede Tätigkeit für sich. Es ist möglich, dass eine Person in einer Tätigkeit als selbständigerwerbend anerkannt ist, aber in einer anderen Tätigkeit als unselbständig gilt. Massgebend sind immer die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag festgehalten ist.

Die Anerkennung der Selbständigkeit ist Voraussetzung, um eine Einzelunternehmung zu gründen oder Teilhaber an einer Personengesellschaft zu werden.

Beginn der Beitragspflicht

Selbständigerwerbende sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2011 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2012.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.

Beiträge hängen vom Reingewinn ab

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 5,223 Prozent bis 9,7 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens, mindestens aber CHF 475.00 im Jahr. Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von höchstens 5 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge.

Um die Beiträge zu berechnen, zieht die Ausgleichskasse vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Seit 1. Januar 2010 beträgt der Prozentsatz 2 Prozent. Massgebend ist das Eigenkapital per 31. Dezember des Beitragsjahres, z. B. per 31. Dezember 2012 für das Beitragsjahr 2012. Aufgerechnet werden hingegen die geschuldeten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge.

Selbständigerwerbende mit geringfügigem Einkommen

Selbständigerwerbende mit einem Reingewinn von höchstens CHF 9200.00, die den Mindestbeitrag von CHF 475.00 bereits als Angestellte geleistet haben, können dies ihrer Ausgleichskasse mitteilen. Die Ausgleichskasse wird daraufhin statt des Mindestbeitrags den Beitrag von 5,223 Prozent erheben.

Provisorische Akontozahlungen

Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge jeweils provisorisch gemäss Angaben der Selbständigerwerbenden oder gemäss Steuerwerten des Vorjahres. Sie bestimmt die definitiven Beiträge, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft.

  • Wenn die definitiven Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, zahlt die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
  • Wenn die definitiven Beiträge höher sind als die Akontozahlungen, stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung, unter Umständen mit Verzugszinsen.

Nachzahlung und Verzugszinsen vermeiden

Selbständigerwerbende sind verpflichtet, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert.