Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.
Welche Beiträge bezahlen Nichterwerbstätige?
Nichterwerbstätige bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge nach Vermögen und Einkommen, nichterwerbstätige Studierende bis zum Alter von 25 Jahren pauschal CHF 475.00 im Jahr. Wenn der Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag (aktuell CHF 950.00) leistet, entfallen unter Umständen eigene Beiträge.
Wer gilt als nichterwerbstätig?
Als nichterwerbstätig gilt, wer kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen hat,
- Studierende
- Frühpensionierte
- Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen unter
CHF 4612.00 - Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene
- Verwitwete
- Ehepartner von Pensionierten
- Personen, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden
- Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.
Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Wer das nicht tut, riskiert Beitragslücken. Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer Kürzung der Renten führen. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
- Studierende melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Studienortes an.
- Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das
58. Altersjahr vollenden, bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers angeschlossen. Falls dies nicht eine Verbandsausgleichskasse, sondern eine kantonale Ausgleichskasse ist, kommt es auf den Wohnsitz an: Wer in einem anderen Kanton wohnt, muss zur Ausgleichskasse des Wohnkantons wechseln.
Beginn der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den
Beiträge je nach Vermögen und Einkommen
Die Beiträge an AHV, IV und EO richten sich – ausser bei Studierenden bis zum Alter von
Was zählt zum Vermögen und zum Einkommen?
Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt seit
Wie hoch die jährlichen Beiträge sind
| Nichterwerbstätige Studierende bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden | Übrige Nichterwerbstätige | |
| AHV/IV/EO | CHF 475.00 | je nach Vermögen und Einkommen, |
| Verwaltungskosten | je nach Ausgleichskasse, höchstens 5% der AHV/IV/EO-Beiträge | |
Provisorische Akontozahlungen
Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge jeweils provisorisch gemäss den Angaben vom Vorjahr. Sie bestimmt die definitiven Beiträge, sobald die Meldung des kantonalen Steueramts eintrifft.
- Wenn die definitiven Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, zahlt die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
- Wenn die definitiven Beiträge höher sind als die Akontozahlungen, stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung, unter Umständen mit Verzugszinsen.
Es empfiehlt sich deshalb, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn die Akontobeiträge zu tief sind.
Anrechnung von Beiträgen möglich
Auf Verlangen berücksichtigt die Ausgleichskasse geleistete AHV/IV/EO-Beiträge aus:
- geringem Erwerbseinkommen
- Entschädigung der EO
- Mutterschaftsentschädigung
- IV-Taggeld

