Beitragspflicht bei Hausdienstarbeit

Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als CHF 2300.00 im Jahr.

Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit in Haus und Garten beitragspflichtig. Wer im Jahr 2011 Hausangestellte mit Jahrgang 1993 und älter beschäftigt, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an, um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

In sechs Schritten Arbeitgeberin oder Arbeitgeber werden

Die Anmeldung ist einfacher und günstiger, als man denkt.

Anmeldung in sechs Schritten

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug

Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Steuer vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.

Wie verhalten sich Brutto- und Nettolohn? Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Wer welche Beiträge zahlt

 ArbeitgeberArbeitnehmerTotal
AHV/IV/EO5.15%5.15%10.3%
Verwaltungskosten-
beitrag
je nach Ausgleichskasse 
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohn bis
CHF 10'500.00 bzw. Jahreslohn bis CHF 126'000.00
1.1%1.1%2.2%
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil über
CHF 10'500.00 bis CHF 26'250.00 bzw. Jahreslohnanteil über
CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00
0.5%0.5%1.0%
Familienzulagen:
im Kanton Zürich reiner Arbeitgeberbeitrag
je nach Familien-
ausgleichskasse
 
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren:
Steuerabzug
5%5%

Nettolohn in Bruttolohn umrechnen

Arbeitgebende, die den Nettolohn auszahlen und somit auch den Arbeitnehmeranteil der Beiträge übernehmen, rechnen mit der Ausgleichskasse trotzdem den Jahresbruttolohn ab.

Hausangestellte im Rentenalter

Für Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren gilt ein Freibetrag von CHF 1400.00 im Monat bzw. CHF 16'800.00 im Jahr. Beiträge an AHV, IV und EO sind nur für den Einkommensteil zu bezahlen, der den Freibetrag übersteigt. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen ganz.

Familienzulagen – nur jährliche Gutschrift möglich

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren sieht nur das jährliche Abrechnungsverfahren vor. Arbeitgebende, die ihren Arbeitnehmenden Familienzulagen auszahlen, müssen die Zulagen vorschiessen.

Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten: