Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit in Haus und Garten beitragspflichtig. Wer im
Beitragspflicht bei Hausdienstarbeit
Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als CHF 2300.00 im Jahr.
In sechs Schritten Arbeitgeberin oder Arbeitgeber werden
Die Anmeldung ist einfacher und günstiger, als man denkt.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug
Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Steuer vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.
Wie verhalten sich Brutto- und Nettolohn? Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.
Wer welche Beiträge zahlt
| Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total | |
| AHV/IV/EO | 5.15% | 5.15% | 10.3% |
| Verwaltungskosten- beitrag | je nach Ausgleichskasse | – | |
| Arbeitslosenversicherung: Beitrag auf Monatslohn bis CHF 10'500.00 bzw. Jahreslohn bis CHF 126'000.00 | 1.1% | 1.1% | 2.2% |
| Arbeitslosenversicherung: Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 10'500.00 bis CHF 26'250.00 bzw. Jahreslohnanteil über CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00 | 0.5% | 0.5% | 1.0% |
| Familienzulagen: im Kanton Zürich reiner Arbeitgeberbeitrag | je nach Familien- ausgleichskasse | – | |
| Im vereinfachten Abrechnungsverfahren: Steuerabzug | – | 5% | 5% |
Nettolohn in Bruttolohn umrechnen
Arbeitgebende, die den Nettolohn auszahlen und somit auch den Arbeitnehmeranteil der Beiträge übernehmen, rechnen mit der Ausgleichskasse trotzdem den Jahresbruttolohn ab.
Hausangestellte im Rentenalter
Für Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren gilt ein Freibetrag von CHF 1400.00 im Monat bzw. CHF 16'800.00 im Jahr. Beiträge an AHV, IV und EO sind nur für den Einkommensteil zu bezahlen, der den Freibetrag übersteigt. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen ganz.
Familienzulagen – nur jährliche Gutschrift möglich
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren sieht nur das jährliche Abrechnungsverfahren vor. Arbeitgebende, die ihren Arbeitnehmenden Familienzulagen auszahlen, müssen die Zulagen vorschiessen.
Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten:

