Arbeitslosenversicherung: Wer ist beitragspflichtig?

Arbeitnehmende sind bis zum ordentlichen Rentenalter obligatorisch bei der Arbeitslosenversicherung versichert. Sie teilen sich die Beiträge mit den Arbeitgebenden.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt unter anderem den vorübergehenden Erwerbsausfall bei Verlust der Arbeitsstelle. Alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden haben auch Beiträge an die ALV zu leisten. Ausgenommen sind Arbeitnehmende im ordentlichen Rentenalter – Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren – sowie mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft.

Beiträge hängen vom Lohn ab

Die Beiträge an die ALV erfolgen in Form von Lohnprozenten. Der versicherte Lohn ist pro Arbeitsverhältnis begrenzt auf CHF 10'500.00 im Monat bzw. CHF 126'000.00 im Jahr. Auf dem Lohnanteil über CHF 10'500.00 bis CHF 26'250.00 im Monat (bzw. über CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00 im Jahr) kommt ein Solidaritätsbeitrag zum Abzug. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom massgebenden Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil – gleichzeitig mit den AHV/IV/EO-Beiträgen und den Beiträgen an die Familienausgleichskasse – seiner Ausgleichskasse. Auf den ALV-Beiträgen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen.

Wer welche Beiträge leistet

BruttolohnArbeitgeberArbeitnehmerTotal
Beitrag auf Monatslohn bis CHF 10'500.00 bzw. Jahreslohn bis CHF 126'000.001.1%1.1%2.2%
Beitrag auf Monatslohn-Anteil über
CHF 10'500.00 bis CHF 26'250.00
bzw. auf Jahreslohn-Anteil über
CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00
0.5%0.5%1.0%

Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen die vollen Beiträge von 2.2 Prozent und 1.0 Prozent.