Gut zu wissen
Die Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse gilt für ein Jahr. Wenn die Entsendung länger dauert, können Sie eine Verlängerung beantragen.

Wenn Sie Mitarbeitende vorübergehend in einen EU/EFTA-Staat entsenden, bleiben diese in der AHV versichert und sind im Gastland von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Die gleiche Regelung gilt für andere Vertragsstaaten.
Die Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse gilt für ein Jahr. Wenn die Entsendung länger dauert, können Sie eine Verlängerung beantragen.
Wir entsenden einen Mitarbeiter in einen EU-Staat. Kann er in der AHV versichert bleiben?
Ja. Er braucht dafür aber eine Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse. Schicken Sie ihr das Formular E 101. Weitere Informationen finden Sie in diesem Merkblatt.
Eine Mitarbeiterin arbeitet drei Jahre lang in den USA an einem Projekt. Kann sie in der AHV versichert bleiben?
Ja. Mit den USA hat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Somit bleibt Ihre Mitarbeiterin in der Schweiz versichert und bezahlt keine Sozialversicherungsbeiträge in den USA. Sie braucht dafür eine Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse. Schicken Sie der Ausgleichskasse diesen Antrag.
Ich bin selbständigerwerbend und habe einen Auftrag in der EU. Kann ich mich entsenden?
Ja, das ist möglich. Sie brauchen dafür aber eine Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse. Schicken Sie ihr das Formular E 101. Weitere Informationen finden Sie in diesem Merkblatt.
Wir beschäftigen einen Mitarbeiter, der fest in einem EU-Staat für uns tätig ist. Müssen wir für ihn AHV-Beiträge bezahlen?
Wenn Ihr Mitarbeiter nicht nur vorübergehend im Ausland tätig ist, handelt es sich nicht um eine Entsendung. Somit gilt das Erwerbsortsprinzip: Ist Ihr Mitarbeiter nur in einem Staat erwerbstätig, ist er dort versichert. Als Schweizer Arbeitgeber müssen Sie sich für die Abrechnung der Beiträge an den betreffenden Staat wenden. Wenn Ihr Mitarbeiter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, kann er hier der Freiwilligen Versicherung beitreten. Das befreit ihn aber nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen im betreffenden EU-Staat.
Wir schicken einen Mitarbeiter in einen Staat, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Nichtvertragsstaat). Er arbeitet dort für uns an einem Projekt oder in einer Missionsstation. Kann er in der AHV versichert bleiben?
Er kann die obligatorische Versicherung weiterführen, sofern er unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland mindestens fünf Jahre lang in der AHV versichert war. Auch der nicht erwerbstätige Ehepartner kann die Versicherung weiterführen. Weitere Informationen finden Sie im Merblatt Arbeitnehmende im Ausland (Ziffer 27ff.).
Unsere Mitarbeiterin arbeitet als Entsandte in einem EU-Staat. Können wir die Entsendung nach einem Jahr verlängern?
Ja, das ist möglich. Füllen Sie das Formular E 102 aus und schicken Sie es der zuständigen Stelle im EU-Staat.