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Wieder mehr Events: Änderungen bei Corona-Anträgen

Wieder mehr Events: Änderungen bei Corona-Anträgen

Die Veranstaltungs­kalender füllen sich wieder. Selbständig­erwerbende im Event-Bereich, die wegen der Corona-Massnahmen aber noch immer erheblich weniger Umsatz haben, können weiterhin Entschädigung beantragen. Die SVA Zürich informiert über die Neuerungen bei den Anträgen auf Corona-Entschädigung.

01. Oktober 2021

Das allgemeine Veranstaltungs­verbot ist aufgehoben. Nur Gross­veranstaltungen brauchen noch eine Bewilligung der kantonalen Behörden. Deshalb gilt nun für Selbständig­erwerbende und Personen in arbeitgeber­ähnlicher Funktion: Wer Entschädigung beantragt für eine nach dem 31. August 2021 geplante, aber nicht bewilligte Veranstaltung, muss den Bescheid der Behörden beilegen. Weiterhin möglich sind Anträge auf Entschädigung für erhebliche Umsatz­einbusse. Neu ist dabei aber anzugeben, welche Corona-Massnahme die Erwerbs­tätigkeit eingeschränkt hat.

Events sind mit Auflagen wieder möglich. Selbständigerwerbende, die wegen der Einschränkungen erheblich weniger Umsatz haben, können Corona-Entschädigung beantragen.

Steuerveranlagung 2019 als Berechnungs­grundlage

Eine weitere Änderung betrifft Selbständig­erwerbende, die vom kantonalen Steueramt bereits die Steuer­veranlagung 2019 oder Schluss­rechnung 2019 erhalten haben – nicht zu verwechseln mit der selber ausgefüllten Steuer­erklärung. Entschädigungen ab dem Monat Juli 2021 berechnet die Augleichs­kasse auf Basis der Steuer­veranlagung 2019, sofern dies zu einem höheren Betrag führt. Nun hat der Bund präzisiert: Ist die Steuer­veranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 datiert, wird die Entschädigung ab dem ersten Tag des Monats angepasst, in dem das Datum der Veranlagung liegt. Dazu zwei Beispiele:

  • Ist die Steuer­veranlagung 2019 oder Schlussrechnung 2019 auf den 15. September 2021 datiert, dient sie als Berechnungs­grundlage für Entschädigungen ab dem 1. September 2021.
  • Ist sie vor dem 1. Juli 2021 datiert, dient sie als Grundlage für Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021.

Die vierte Änderung betrifft gesundheitlich besonders gefährdete Personen. Sie haben neu bis zum 31. Oktober 2021 Anspruch auf Corona-Entschädigung, wenn sie die Arbeit unter­brechen mussten, weil sie nicht zu Hause arbeiten konnten. An den Voraussetzungen für den Anspruch auf die Entschädigung hat sich nichts geändert.

Information zur Erstanmeldung

Antrag ist rückwirkend einzureichen

Wer Corona-Entschädigung beantragen möchte, muss dies bei der zuständigen Ausgleichs­kasse tun. Zuständig ist die Ausgleichs­kasse, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden.

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