Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

Altersrente: Höhe der Altersrente

Altersrente: Höhe der Altersrente

Altersrente

Die Alters­rente ersetzt einen Teil des Arbeits­ein­kommens. Die Höhe hängt ab von den AHV-Beiträgen und der Beitrags­dauer.

AHV-Rentenrechner

Online-Schätzung

Der AHV-Renten­rechner liefert sofort eine Schätzung der individuellen Renten­höhe. Ein genaueres Resultat erhält, wer einen kosten­losen Auszug aus dem AHV-Konto bestellt und die Angaben aus dem Auszug im Rechner erfasst. Die Liefer­frist für einen Auszug ist drei Wochen.

Renten­höhe hängt von den Beiträgen ab

Wer lücken­los Beiträge geleistet hat, erhält eine volle Alters­rente: aktuell monatlich mindestens CHF 1225.00 und höchstens CHF 2450.00. Die Ausgleichs­kasse berechnet die verbind­liche Höhe, kurz bevor sie die Rente erst­mals auszahlt. Erst dann kennt sie die mass­gebenden persön­lichen Faktoren:

  • anrechen­bare Beitrags­jahre
  • durch­schnittliches Erwerbs­einkommen
  • anrechen­bare - und

44 Beitrags­jahre für Männer, aktuell 43 für Frauen

Eine volle Rente erhält, wer lücken­los AHV-Beiträge gezahlt hat: vom Kalender­jahr nach dem 20. Geburts­tag bis zum Erreichen des . Jedes fehlende Beitrags­jahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um 1/44.

Kinderrente als Zuschlag für Eltern

Frauen und Männer erhalten zur Alters­rente für jedes eigene Kind unter 18 Jahren eine Kinder­rente in Höhe von 40 Prozent der eigenen Alters­rente. Die Ausgleichs­kasse zahlt die Kinder­rente aus, solange das Kind in Aus­bildung ist, längstens bis zum 25. Geburts­tag. Eine Kinder­rente gibt es auch für Pflege­kinder, die unentgelt­lich und dauer­haft auf­genommen worden sind.

Die Summe der Kinder­renten eines Ehe­paares darf nicht höher sein als 60 Prozent der Maximal­rente. Wird dieser Betrag überschritten, kürzt die Ausgleichs­kasse bei beiden Ehe­leuten proportional.

Obergrenze für Renten eines Ehepaares

Die Summe der beiden Einzel­renten eines Ehe­paares darf nicht höher sein als 150 Prozent der Maximal­rente. Die Ausgleichs­kasse kürzt die beiden Einzel­renten proportional.

Wer eine Altersrente der AHV bezieht und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Rentenvorausberechnung

Voraus­berechnung durch die Ausgleichs­kasse

Eine sofortige Schätzung der Renten­höhe liefert der AHV-Renten­rechner. Wird er mit den Angaben aus dem kosten­losen AHV-Auszug ergänzt, liefert er ein recht genaues Resultat. In bestimmten Lebens­situationen kann eine Voraus­berechnung durch die Ausgleichs­kasse sinn­voll sein:

  • Alter über 60 Jahre
  • vor Entscheid über Früh­pensionierung oder Renten­aufschub
  • Verlust der Arbeits­stelle wenige Jahre vor dem Renten­alter
  • Aufnahme einer selb­ständigen Erwerbs­tätigkeit
  • Zivilstands­änderung
  • Erkrankung, die zu Invalidität oder Tod führen kann

Die Ausgleichs­kasse berechnet die Renten auf­grund des heutigen Rechts und der im Antrags­formular ein­getragenen persön­lichen Verhältnisse. Die verbind­liche Berechnung ist erst kurz vor der erst­maligen Aus­zahlung möglich.

Wer seine Alters- oder IV-Rente beziehungs­weise die Hinter­lassenen­renten seiner Angehörigen voraus­berechnen lassen möchte, schickt den Antrag der Ausgleichs­kasse, die aktuell die Bei­träge entgegen­nimmt. Ehe­paare reichen den Antrag am besten gemeinsam ein. Die Bearbeitung dauert 2 bis 4 Monate.

Einkommensteilung

Die Ausgleichs­kasse teilt die während der Ehe erzielten beitrags­pflichtigen Ein­kommen je zur Hälfte auf beide Ehe­leute auf. Bei dieser Einkommens­teilung – sogenanntes Splitting – berück­sichtigt die Ausgleichs­kasse nur die Zeit, in der das Ehepaar obligatorisch in der AHV versichert waren, und nur die ganzen Kalender­jahre. Beispiele:

  • Heirat im Dezember 2017 und Scheidung im März 2019: Die Ausgleichs­kasse teilt die Einkommen aus dem Jahr 2018
  • Heirat im Januar 2018 und Scheidung im Dezember 2019: keine Einkommens­teilung

Nach Scheidung

Nach der Scheidung erfolgt die Einkommens­teilung nicht automatisch, sondern erst auf Antrag. Am besten verlangen die ehemalige Ehepartnerin und der ehe­malige Ehe­partner unverzüglich und gemeinsam die Einkommens­teilung bei einer Ausgleichs­kasse, bei der sie AHV-Beiträge gezahlt haben. So lässt sich eine Verzögerung bei der späteren Renten­berechnung vermeiden. Nach der Einkommens­teilung erhalten beide Beteiligten eine Konten­übersicht.

Bei Verheirateten erfolgt die Einkommens­teilung automatisch:

  • Wenn nach dem ersten auch die zweite Ehe­partnerin oder der zweite Ehe­partner eine Alters- oder Invaliden­rente bezieht, dann teilt die Ausgleichs­kasse von sich aus die Einkommen und berechnet auch die Rente der ersten Ehe­partnerin oder des ersten Ehe­partners neu.
  • Wenn eine Ehe­partnerin oder ein Ehe­partner stirbt und der andere bereits eine Alters- oder Invaliden­rente bezieht, dann teilt die Ausgleichs­kasse von sich aus die Einkommen und berechnet die laufende Rente neu.

Weitere Informationen

Kontakt

Footer