Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug
Arbeitgebende mit kurzfristigen oder im Umfang geringen Arbeitsverhältnissen wie z. B. im Privathaushalt können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen: Der Arbeitgeber leistet keine Akontozahlungen, sondern erhält jeweils aufgrund der Lohndeklaration die genaue Rechnung für das ganze Beitragsjahr, inklusive Steuerbetrag.
Die Ausgleichskasse kann unter Umständen auch Arbeitgebenden im ordentlichen Verfahren erlauben, die genauen Beiträge zu bezahlen, statt Akontozahlungen zu leisten.