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Internationales: Arbeitnehmende im Ausland

Internationales: Arbeitnehmende im Ausland

Internationales

Wer im Aus­land arbeitet oder lebt, bleibt in vielen Fäl­len bei der AHV versichert. Auch bei Ent­sendung. Mass­geblich sind zwischen­staatliche Ab­kommen.

Entsendung

Wenn Schweizer Arbeit­gebende eine Mit­arbeiterin oder einen Mit­arbeiter vorüber­gehend in die , einen anderen oder einen ent­senden, bleibt sie oder er unter bestimmten Voraus­setzungen in der AHV versichert. Mit der Entsendungs­bescheinigung der Aus­gleichs­kasse der oder des Arbeit­gebenden sind Mit­arbeitende befreit von Bei­trägen an die Sozial­ver­sicherungen des Gast­landes. Für EU/EFTA-Staaten heisst die Entsende­bescheinigung «Formular A1».

Für das Vereinigte Königreich (Grossbritannien) gelten seit 1. Januar 2021 die Bestimmungen für Vertrags­staaten ausser­halb der EU/EFTA. Ausnahme: Für grenz­überschreitende Einsätze, die bereits vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen gültig, solange die Situation andauert beziehungs­weise bis die auf der Bescheinigung angegebene Gültigkeit abläuft. Dies betrifft:

  • Entsendungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König­reich von Schweizerinnen und Schweizern, britischen Staats­angehörigen sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
  • Entsendungen zwischen der Schweiz und der EU von britischen Staats­angehörigen
  • Mehrfachtätigkeiten (Erwerbs­tätigkeit in mehreren Staaten) in der Schweiz, dem Vereinigten König­reich und allen­falls auch einem EU-Staat (Wohnsitz oder Erwerbs­tätigkeit) von Schweizerinnen und Schweizern, britischen Staats­angehörigen sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern

Weiterführung

Freiwillige Weiterführung der Versicherung

Wenn Schweizer Arbeit­gebende eine Mit­arbeiterin oder einen Mit­arbeiter vorüber­gehend in einen entsenden, kann sie oder er unter bestimmten Voraus­setzungen in der AHV versichert bleiben. Mit­arbeitende können so den Versicherungs­schutz der Schweiz aufrecht­erhalten und Beitrags­lücken vermeiden, die später zu einer Kürzung der AHV-Rente führen könnten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppel­versicherung in Kauf. Diese drei Voraus­setzungen müssen für die Weiter­führung erfüllt sein:

  • Lohn­zahlung durch eine Arbeit­geberin oder einen Arbeit­geber mit Sitz in der Schweiz. Sie oder er rechnet den gesamten im Aus­land erzielten beitrags­pflichtigen Lohn ab (inkl. von Arbeit­gebenden im Ausland aus­bezahlte Löhne für dieselbe Tätigkeit)
  • mindestens 5 Jahre ununter­brochen obligatorisch oder frei­willig versichert: entweder unmittel­bar vor Beginn der Tätig­keit im Aus­land oder unmittel­bar vor Ablauf der Entsendung
  • Einverständnis der Arbeit­geberin oder des Arbeit­gebers

Der Antrag auf Weiter­führung der obligatorischen Versicherung ist von der Arbeit­geberin oder dem Arbeit­geber der Ausgleichs­kasse einzureichen. Dabei gilt eine Frist von 6 Monaten ab Beginn des Arbeits­einsatzes im Ausland.

Mehrfachtätigkeit

Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Die Ausgleichs­kasse prüft im Einzel­fall die Versicherungs­unter­stellung, also in welchem Staat jemand versichert ist. Ent­scheidende Fak­toren sind:

  • Nationalität
  • Erwerbs­status: arbeit­nehmend oder selbständig­erwerbend
  • Erwerbs­orte
  • Wohn­ort
  • Arbeit­gebende: eine, einer oder mehrere

Für Grenz­gängerinnen und Grenz­gänger gelten besondere Be­stimmungen. Die Ausgleichs­kasse gibt Auskunft.

Angehörige

Nicht erwerbstätige Angehörige

Eheleute, ein­getragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder, die eine Erwerbs­tätige oder einen Erwerbs­tätigen ins Aus­land begleiten, können unter diesen 3 Bedingungen der AHV/IV bei­treten:

  • Sie sind nicht erwerbs­tätig.
  • Die erwerbs­tätige Part­nerin resp. der erwerbs­tätige Partner oder Eltern­teil ist auf­grund von Entsendung oder Weiterführung in der AHV versichert.
  • Die erwerbs­tätige Part­nerin resp. der erwerbs­tätige Partner oder Eltern­teil ist keine Grenz­gängerin, kein Grenz­gänger.

Antrag auf Beitritt: Frist beachten
Den Antrag nimmt die Ausgleichs­kasse ent­gegen, die für die erwerbs­tätige Ehe­partnerin, den erwerbs­tätigen Ehe­partner oder die ein­getragenen Part­nerinnen und Partner zuständig ist. Die Ver­sicherung läuft ohne Unter­bruch weiter, wenn der Antrag innert 6 Monaten nach der Aus­reise ins Aus­land eingeht. Trifft der Antrag später ein, beginnt die Ver­sicherung am 1. Tag des folgenden Monats.

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