Die obige Aufzählung ist nicht abschliessend. Fragen beantwortet die zuständige EL-Durchführungsstelle.
Zusatzleistungen zur AHV/IV: Leistungen
Überblick über die verschiedenen Leistungen.
Jährliche Ergänzungsleistungen mit monatlicher Auszahlung
| Hinweise | Was wird vergütet? |
Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind ausschlaggebend.
| Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. |
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
| Art der Kosten | Hinweise | Was wird vergütet? |
| Kostenbeteiligung gemäss KVG | Franchise und Selbstbehalt, d.h. 10% der die Franchise übersteigenden Kosten. | Maximal CHF 1'000.00 für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung. |
| Zahnbehandlung | Nur für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen. Wer Kosten von voraussichtlich über CHF 3'000.00 erwartet, muss der EL-Durchführungsstelle vor Behandlungsbeginn einen detaillierten Kostenvoranschlag einreichen. | Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen, höchstens CHF 3'000.00, wenn kein Kostenvoranschlag eingereicht wurde. |
| Hilfe und Betreuung zu Hause | Kosten für Personen, die nicht im selben Haushalt leben und Hilfe oder Betreuung leisten. | Maximal CHF 4'800.00 pro Jahr. |
| Transportkosten | Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort oder Transporte, die durch Notfall oder notwendige Verlegung in der Schweiz entstanden sind. | Ausgewiesene Transportkosten, die nicht von einer Krankenkasse vergütet werden. |
| Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte | Nur, wenn die Hilfsmittel nicht auf Grund der Bestimmungen der AHV, der IV, der Krankenversicherung oder einer anderen Versicherung abgegeben werden. | Anschaffungskosten oder Kosten für die leihweise Abgabe von Hilfsmitteln, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräten, sofern diese einfach und zweckmässig sind. |
Jährliche Maximalbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten, zusätzlich zu den jährlichen EL:
Alleinstehende: CHF 25'000.00
Ehepaare: CHF 50'000.00
Heimbewohner: CHF 6'000.00
- Die Kosten müssen den Anspruchsberechtigten oder den in der EL-Berechnung berücksichtigten Personen selbst entstanden sein.
- Es muss eine ärztliche Verordnung vorliegen.
- Die Kosten müssen in der Schweiz entstanden sein.
- Krankheitskosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle geltend gemacht werden und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer jährlichen EL erfüllt sind.
- Besteht kein Anspruch auf Zusatzleistungen, da ein Einnahmenüberschuss vorliegt, können unter Umständen trotzdem Krankheitskosten vergütet werden, sofern diese höher sind als der Einnahmenüberschuss.
Kantonale Beihilfen
| Hinweise | Was wird vergütet? |
| Jährlicher Höchstanspruch |
Alleinstehende: CHF 2'420.00
|
Gemeindezuschüsse
Die Gemeinden können zu den kantonalen Beihilfen Gemeindezuschüsse gewähren. Die Anspruchsbedingungen regelt die betreffende Gemeinde, welche auch allfällige Fragen beantwortet.


