Zusatzleistungen zur AHV/IV: Hintergrund

Rückerstattung

  • Zu Recht bezogene eidgenössische Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind nicht rückerstattungspflichtig.
  • Rechtmässig bezogene kantonale Beihilfen und Zuschüsse sowie Gemeindezuschüsse sind in der Regel zurückzuerstatten, wenn die Bezügerinnen und Bezüger in günstigere Verhältnisse gekommen sind bzw. aus dem Nachlass einer berechtigten Person.

Rechtsgrundlagen

  • Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006
  • Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971
  • Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) vom 7. Februar 1971
  • Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008
  • Die Gemeindezuschüsse richten sich nach gemeindeeigenen Bestimmungen.