Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV hat:
- Wer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
- Wer bereits Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung hat.
- Wer seit sechs Monaten ununterbrochen IV-Taggeld bezieht.
- Wer aufgrund eines Staatsabkommens einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV oder IV hätte, wenn die Mindestbeitragsdauer erfüllt wäre.
- Wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.


