Prämienverbilligung 2012 festgelegt

Der Regierungsrat hat die Beiträge an die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2012 festgelegt.

Information im November

Die SVA Zürich informiert die Kundinnen und Kunden mit Anspruch auf Prämienverbilligung im November 2011 schriftlich über den Betrag, der ihnen zusteht.

Weitere Informationen bietet das Merkblatt Prämienverbilligung.

Antwort auf die häufigsten Fragen

Wieso erhalte ich eine tiefere Prämienverbilligung als im letzten Jahr?
Die Prämienverbilligung wird durch Bundes- und Kantonsbeiträge finanziert. In der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 hat das Zürcher Stimmvolk beschlossen, den Kantonsbeitrag ab 2012 um 20 Prozent zu kürzen. Für die Prämienverbilligung 2012 stehen rund 60 Mio. Franken weniger als im Vorjahr zur Verfügung, Dies führt je nach Einkommenskategorie und Prämienregion zu Kürzungen von bis zu CHF 700.00 pro erwachsene Person und Jahr.

Ich habe die Überweisungsanzeige und ein Änderungsformular erhalten. Was muss ich tun?
Wenn Sie im nächsten Jahr bei der gleichen Krankenkasse bleiben, müssen Sie nichts unternehmen. Das Änderungsformular müssen Sie nur ausfüllen, wenn Sie auf Januar 2012 die Krankenkasse wechseln.

Ich wechsle die Krankenkasse auf den 1. Januar 2012. Erhalte ich die Prämienverbilligung trotzdem?
Ja. Die SVA Zürich teilt den Krankenkassen Ende November 2011 mit, welche Versicherten Anspruch auf Prämienverbilligung im Jahr 2012 haben und wie hoch die Beiträge sind. Wenn Sie nun den Versicherer wechseln, wird Ihre bisherige Krankenkasse den für Sie bestimmten Beitrag an uns retournieren. Damit wir Ihnen die Prämienverbilligung in diesem Fall direkt überweisen können, senden Sie bitte das Formular, das Sie Ende November von uns erhalten, vollständig ausgefüllt an die SVA Zürich zurück. Wir werden Ihnen Ihre Prämienverbilligung bis Mitte 2012 direkt überweisen.

Warum erhalten meine Kinder weniger Prämienverbilligung, als mir die SVA Zürich schriftlich mitgeteilt hat?
Die von der SVA Zürich berechnete Prämienverbilligung wird von den Krankenversicherern pro Person auf dem Prämienkonto gutgeschrieben. Ist die Verbilligung höher als die Versicherungsprämie für die obligatorische Grundversicherung, muss die Krankenkasse den übersteigenden Betrag der SVA Zürich zurückerstatten. Es ist nicht erlaubt, diesen Betrag anderen Familienmitgliedern gutzuschreiben oder an Prämien von Zusatzversicherungen anzurechnen.