Wer hat Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung?

Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Entscheidend sind die neuesten definitiven Steuerfaktoren.

Im Jahr 2014 hat Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wer am 1. Januar 2014 Wohnsitz im Kanton Zürich hat und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Ehepaare bzw. eingetragene Partner und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern:
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 61'000.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 300'000.00
  • Ehepaare bzw. eingetragene Partner ohne minderjährige Kinder:
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 47'500.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 300'000.00
  • Einzelpersonen:
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 37'200.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 150'000.00
  • Junge Erwachsene in Erstausbildung (bis 25. Altersjahr):
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 61'000.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 300'000 (verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft) oder höchstens CHF 150'000.00 (Einzelpersonen)

Entscheidend sind die Steuerfaktoren per Stichtag 1. April 2013 – also die letztbekannten definitiven Steuerfaktoren.

Besondere Situationen:

Späterer Zuzug: Wer erst nach dem 1. Januar 2014 im Kanton Zürich Wohnsitz nimmt, hat hier keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung ist am früheren Wohnort zu beantragen.

Späterer Wegzug: Wer nach dem 1. Januar 2013 den Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt hat, hat im Kanton Zürich für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Auskunft über den Anspruch gibt die neue Wohngemeinde.

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Liegt das steuerbare Gesamteinkommen und Gesamtvermögen gemäss Steuererklärung 2013 – anders als am Stichtag 1. April 2013 – doch unter den oben genannten Limiten, ist bei der Wohngemeinde ein Gesuch um Prämienverbilligung möglich.

Änderung des Zivilstands: Das steuerbare Gesamteinkommen und Gesamtvermögen ändert sich in folgenden Fällen:

  • Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft
  • Trennung
  • Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft
  • Tod der Partnerin oder des Partners

Wenn es gemäss neuesten Steuerfaktoren – anders als am Stichtag 1. April 2013 – unter den oben genannten Limiten liegt, ist bei der Wohngemeinde ein Gesuch um Prämienverbilligung möglich.

Quellensteuer: Bei Quellenbesteuerung gelten andere Ansätze, siehe Merkblatt Individuelle Prämienverbilligung 2014.

Zusatzleistungen: Wer Zusatzleistungen zur AHV- oder IV-Rente bezieht, erhält keine Prämienverbilligung. Die Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung sind in den Zusatzleistungen bereits berücksichtigt.