Wer hat Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung?

Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Entscheidend sind die neuesten definitiven Steuerfaktoren.

Im Jahr 2012 hat Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wer am 1. Januar 2012 Wohnsitz im Kanton Zürich hat und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Ehepaare bzw. eingetragene Partner und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern:
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 61'000.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 300'000.00
  • Ehepaare bzw. eingetragene Partner ohne minderjährige Kinder:
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 47'500.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 300'000.00
  • Einzelpersonen:
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 37'200.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 150'000.00
  • Junge Erwachsene in Erstausbildung (bis 25. Altersjahr):
    Steuerbares Gesamteinkommen höchstens CHF 61'000.00
    und steuerbares Gesamtvermögen höchstens CHF 300'000 (verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft) oder höchstens CHF 150'000.00 (Einzelpersonen)

Entscheidend sind die Steuerfaktoren per Stichtag 1. Januar 2011 – also die letztbekannten definitiven Steuerfaktoren.

Besondere Situationen:

Späterer Zuzug: Wer erst nach dem 1. Januar 2012 im Kanton Zürich Wohnsitz nimmt, hat hier keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung ist am früheren Wohnort zu beantragen.

Späterer Wegzug: Wer nach dem 1. Januar 2011 den Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt hat, hat im Kanton Zürich für das Jahr 2012 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Auskunft über den Anspruch gibt die neue Wohngemeinde.

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Liegt das steuerbare Gesamteinkommen und Gesamtvermögen gemäss Steuererklärung 2011 – anders als am Stichtag 1. Januar 2011 – doch unter den oben genannten Limiten, ist bei der Wohngemeinde ein Gesuch um Prämienverbilligung möglich.

Änderung des Zivilstands: Das steuerbare Gesamteinkommen und Gesamtvermögen ändert sich in folgenden Fällen:

  • Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft
  • Trennung
  • Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft
  • Tod der Partnerin oder des Partners

Wenn es gemäss neuesten Steuerfaktoren – anders als am Stichtag 1. Januar 2011 – unter den oben genannten Limiten liegt, ist bei der Wohngemeinde ein Gesuch um Prämienverbilligung möglich.

Quellensteuer: Bei Quellenbesteuerung gelten andere Ansätze, siehe Merkblatt Individuelle Prämienverbilligung 2012.

Zusatzleistungen: Wer Zusatzleistungen zur AHV- oder IV-Rente bezieht, erhält keine Prämienverbilligung. Die Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung sind in den Zusatzleistungen bereits berücksichtigt.

Wie hoch ist die Prämienverbilligung?

Die Höhe der Prämienverbilligung hängt ab vom steuerbaren Gesamteinkommen, vom Wohnort und vom Alter. Bei Minderjährigen zählen die Steuerfaktoren der Eltern.

Die Tabelle auf Seite 2 des Merkblatts Individuelle Prämienverbilligung 2012 zeigt die Höhe der Prämienverbilligung.

Die SVA Zürich informiert die anspruchsberechtigten Personen im November 2011 schriftlich über den Betrag, der ihnen zusteht.

Ist die Jahresprämie der Krankenkasse tiefer, kürzt die Krankenkasse die Prämienverbilligung entsprechend.

Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene

Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre erhalten eine reduzierte Prämienverbilligung, da sie noch nicht die vollen Erwachsenenprämien bezahlen.

Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren in Erstausbildung erhalten eine Prämienverbilligung in Höhe der halben regionalen Durchschnittsprämie.
Für die Bearbeitung braucht die SVA Zürich:

  • Das Antragsformular
  • Einen aktuellen Ausbildungsnachweis oder eine aktuelle Schulbestätigung (Legi).

Die SVA Zürich anerkennt jene Ausbildungsgänge, für die die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug vornehmen können (§ 34 Abs. 1 lit. a Steuergesetz).

Für Neugeborene erhalten Eltern die Prämienverbilligung erstmals im Jahr nach der Geburt. Auf Antrag ist eine anteilmässige Prämienverbilligung ab dem Monat nach der Geburt möglich.

Wie melde ich mich für die Prämienverbilligung an?

Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, erhält von der SVA Zürich ein vorgedrucktes Antragsformular. Wenn die Angaben stimmen, genügt es, dieses Formular zu unterschreiben und zurückzuschicken.

Die Gemeindesteuerämter ermitteln jährlich aufgrund der Steuerfaktoren, wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, und melden dies der SVA Zürich. Die SVA Zürich schickt diesen Einzelpersonen, Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnern und Familien ein vorgedrucktes Antragsformular. Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben innert zwei Monaten der SVA Zürich zurückzuschicken.

Wenn Änderungen notwendig sind oder Angaben zur Krankenkasse fehlen, benötigt die SVA Zürich für jede aufgeführte Person eine Kopie des aktuellen Versicherungsausweises.

Trotz Anspruch kein Antragsformular erhalten?

Wer trotz Anspruch auf Prämienverbilligung bis Ende Juli 2011 – bei Quellenbesteuerung bis Ende September 2011 – kein Antragsformular erhalten hat, wendet sich bitte in der Wohngemeinde an die zuständige Stelle für Prämienverbilligung.

Wer in der Stadt Zürich wohnt, wendet sich an:
Städtische Gesundheitsdienste
Krankenversicherung
Walchestrasse 31
Postfach 3251
8021 Zürich
Tel 044 412 25 90

Wer in der Stadt Winterthur wohnt, wendet sich an:
Soziale Dienste Winterthur
Bereich KVG
Lagerhausstrasse 6
8402 Winterthur
Tel 052 267 64 04

Wie funktioniert die Auszahlung der Prämienverbilligung?

Die SVA Zürich überweist die Prämienverbilligung der Krankenkasse. Diese zieht den Betrag ab Januar von den laufenden Prämienrechnungen ab. Nur wer die Krankenkasse wechselt, erhält die Prämienverbilligung direkt ausbezahlt.

Damit die Krankenkassen den Beitrag mit den laufenden Prämien verrechnen können, meldet ihnen die SVA Zürich im Herbst des Vorjahres, wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat.

Wechsel der Krankenkasse

Wer die Krankenkasse wechselt, meldet dies bitte der SVA Zürich. Die SVA Zürich benötigt eine Kopie des neuen Versicherungsausweises und die Angaben zu einem Bank- oder Postkonto (mit internationaler Kontonummer IBAN), damit sie die Prämienverbilligung direkt überweisen kann. Die Überweisung an die neue Krankenkasse ist nicht möglich.

Für Quellensteuerpflichtige überweist die SVA Zürich die Prämienverbilligung der Krankenkasse jeweils im Frühling.

Was gibt es zur Prämienverbilligung sonst noch zu wissen?

In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an die Versicherungsprämien.

Ob jemand im Kanton Zürich Anspruch auf Prämienverbilligung hat, hängt von drei Faktoren ab:

  • Wohnsitz im Kanton Zürich am 1. Januar des Auszahlungsjahres
  • steuerbares Gesamteinkommen
  • steuerbares Gesamtvermögen

Automatische Benachrichtigung

Die Gemeindesteuerämter ermitteln aufgrund der Steuerfaktoren, wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, und melden dies der SVA Zürich. Die SVA Zürich schickt diesen Einzelpersonen, Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnern und Familien ein Antragsformular. Es genügt, das Formular auszufüllen, zu unterschreiben und zurückzuschicken. Die SVA Zürich überweist die Prämienverbilligung im Normalfall direkt der Krankenkasse. Diese zieht den Betrag von den laufenden Prämienrechnungen ab.

Die Schweiz hat die individuelle Prämienverbilligung 1996 eingeführt – zusammen mit der Versicherungspflicht.