Sie erhalten eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- In den neun Monaten vor Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert sind. Bei einer Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat gilt eine entsprechend kürzere Frist.
- Mindestens fünf Monate lang unselbständig oder selbständig erwerbstätig während dieser Zeit.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder EFTA-Staaten zählen ebenfalls, wenn der ausländische Versicherungsträger sie mit dem Formular E 104 bestätigt.