Voraussetzungen
- Der oder die Versicherte war während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40 Prozent arbeitsunfähig. - Nach Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsunfähigkeit von
40 Prozent oder mehr.

Wenn die Erwerbsfähigkeit trotz zumutbaren Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, prüft die IV-Stelle, ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Der Anspruch beginnt frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate, nachdem die Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht wurde und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des
Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt am Ende des Monats, in dem:
Rentenberechtigte haben zusätzlich zur Invalidenrente Anspruch auf eine Kinderrente für: