IV-Renten: Anspruch

Wenn die Erwerbsfähigkeit trotz zumutbaren Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, prüft die IV-Stelle, ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Voraussetzungen

  • Der oder die Versicherte war während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig.
  • Nach Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsunfähigkeit von 40 Prozent oder mehr.

Wann beginnt der Anspruch auf eine IV-Rente?

Der Anspruch beginnt frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate, nachdem die Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht wurde und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Wann erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente?

Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt am Ende des Monats, in dem:

  • die Invalidität wegfällt.
  • der Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht.
  • die berechtigte Person stirbt.

Zusätzlicher Anspruch auf Kinderrenten

Rentenberechtigte haben zusätzlich zur Invalidenrente Anspruch auf eine Kinderrente für:

  • Kinder, bis diese das 18. Altersjahr vollendet haben.
  • Kinder, bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben (längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr).
  • Pflegekinder, die unentgeltlich und vor der Entstehung des Anspruchs auf eine IV-Rente aufgenommen wurden. Die Kinder des Ehepartners bilden eine Ausnahme.