IV-Renten: Anspruch

Wenn die Erwerbsfähigkeit trotz zumutbaren Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, prüft die IV-Stelle, ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Voraussetzungen

  • Der oder die Versicherte war während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig.
  • Nach Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsunfähigkeit von 40 Prozent oder mehr.

Wann beginnt der Anspruch auf eine IV-Rente?

Der Anspruch beginnt frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate, nachdem die Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht wurde und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Wann erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente?

Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt am Ende des Monats, in dem:

  • die Invalidität wegfällt.
  • der Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht.
  • die berechtigte Person stirbt.

Zusätzlicher Anspruch auf Kinderrenten

Rentenberechtigte haben zusätzlich zur Invalidenrente Anspruch auf eine Kinderrente für:

  • Kinder, bis diese das 18. Altersjahr vollendet haben.
  • Kinder, bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben (längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr).
  • Pflegekinder, die unentgeltlich und vor der Entstehung des Anspruchs auf eine IV-Rente aufgenommen wurden. Die Kinder des Ehepartners bilden eine Ausnahme.

Wie hoch ist die IV-Rente?

Die Höhe der IV-Rente hängt von Beitragsdauer, durchschnittlichem Einkommen und Invaliditätsgrad ab.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente jemand Anspruch hat:

InvaliditätsgradRentenanspruch
Mindestens 40%Viertelsrente
Mindestens 50%Halbe Rente
Mindestens 60%Dreiviertelsrente
Mindestens 70%Ganze Rente

Wenn die IV-Stelle den Invaliditätsgrad bemisst, unterscheidet sie zwischen Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und teilweise Erwerbstätigen:

IV-Renten für Erwerbstätige

Die IV-Stelle zieht vom Lohn, der ohne Gesundheitsschaden erzielt werden könnte, den Lohn ab, der nach dem Gesundheitsschaden und nach zumutbaren Eingliederungsmassnahmen theoretisch erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich die Erwerbseinbusse aus Folge der Invalidität. In Prozent ausgedrückt, ist dies der Invaliditätsgrad.

Praxisbeispiel

Kann also ein Handwerker, der wegen eines Rückenleidens den Beruf aufgeben musste, nur noch eine leichtere Arbeit in einem 50-Prozent-Pensum ausüben, bei der er wesentlich weniger verdient, wird der Invaliditätsgrad folgendermassen berechnet:

Einkommen als gelernter HandwerkerCHF 70'000.00
Zumutbares Einkommen bei leichterer Arbeit und 50%-PensumCHF 30'000.00
DifferenzCHF 40'000.00

Die Erwerbseinbusse von CHF 40’000.00 entspricht 57 Prozent. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad des Handwerkers bei 57 Prozent, was zu einer halben Rente führt.

Der Onlinerechner hilft, den theoretischen Invaliditätsgrad zu ermitteln.

IV-Renten für Nichterwerbstätige

Die IV-Stelle klärt ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.

IV-Renten für teilweise Erwerbstätige

Die IV-Stelle bemisst den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich.

Rentenansätze

Je nach Durchschnittseinkommen variieren die Renten. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Mindest- und Höchstbeträge bei lückenloser Beitragsdauer.

Mindestens CHF/Monat

 Ganze RenteDreiviertelsrenteHalbe RenteViertelsrente
Invalidenrente1'160.00870.00580.00290.00
Kinderrente464.00348.00232.00116.00

Höchstens CHF/Monat

 Ganze RenteDreiviertelsrenteHalbe RenteViertelsrente
Invalidenrente2'320.001'740.001'160.00580.00
Kinderrente928.00696.00464.00232.00

IV-Renten: Anmeldung

Wer eine IV-Rente beantragen will, muss sich bei der IV-Stelle seines Wohnkantons melden.

Das Antragsformular ist bei der IV-Stelle, der AHV Ausgleichskasse, der AHV-Gemeindestelle oder auf dieser Seite unter "Formulare" erhältlich.

Automatisches Anmeldeverfahren in anderen Ländern

Wer in der Schweiz und in einem oder mehreren Ländern der EU oder der EFTA Versicherungszeiten zurückgelegt hat und in seinem Wohnsitzstaat einen Antrag stellt, löst damit in anderen betroffenen Ländern automatisch ein Anmeldeverfahren aus.

Meldepflicht

Erhebliche Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen Situation können den Leistungsanspruch beeinflussen und müssen der IV-Stelle gemeldet werden.