Geburts- oder Frühinvalide
Wer in der Schweiz wohnhaft und von Geburt an Invalid ist oder vor Vollendung des

Was gibt es sonst über IV-Renten zu wissen?
Wer in der Schweiz wohnhaft und von Geburt an Invalid ist oder vor Vollendung des
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente. Die Ausgleichskasse kürzt die beiden Einzelrenten entsprechend. Keine Plafonierung (Kürzung) gibt es in folgenden Fällen:
Nach dem Tod des rentenberechtigten Ehepartners ändert sich der Rentenbetrag, weil die zu Lebzeiten des verstorbenen Ehepartners vorgenommene Plafonierung (Kürzung) entfällt. Zur Rente kommt ein Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent. Der Zuschlag wird jedoch nur bis zum Maximalbetrag der Invalidenrente gewährt.
Rentnerinnen und Rentner, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Bundesamt für Sozialversicherungen zur IV (Grundlagen, Projekte, Statistiken, Aktuelles)