Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Nichterwerbstätige, die für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die kantonalen Gesetze regeln die Bedingungen.

Im Kanton Zürich haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • steuerbares Einkommen der direkten Bundessteuer höchstens CHF 41’760.00
  • obligatorisch in der AHV versichert und beitragspflichtig
  • kein Bezug von Ergänzungsleistungen

Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, wenn jemand anders als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Zulagen für das betreffende Kind beziehen kann (siehe "Eine Zulage pro Kind").

Familienzulagen sind möglich für:

  • leibliche oder adoptierte Kinder
  • Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die oder der Nichterwerbstätige überwiegend aufkommt

Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.

Wenn das Erwerbseinkommen des Kindes höher ist als CHF 27'840.00 pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.

Eine Zulage pro Kind

Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, ist diese Reihenfolge entscheidend:

  1. wer erwerbstätig ist
  2. wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
  4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann
  5. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat

Meldepflicht

Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, sind der Familienausgleichskasse umgehend mitzuteilen.

Wer gilt als nichterwerbstätig?