Nichterwerbstätige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Familienzulagen für:
- leibliche oder adoptierte Kinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder
- Geschwister und Enkelkinder

Nichterwerbstätige, zum Beispiel Studierende, beantragen Familienzulagen bei ihrer Familienausgleichskasse.
Nichterwerbstätige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Familienzulagen für:
Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, regelt das Gesetz, wer Anspruch hat.
Welche Zulagen erhalte ich im Kanton Zürich? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.