Im Kanton Zürich haben Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Arbeitnehmende Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie bzw. die Kinder die folgenden Eigenschaften oder Voraussetzungen erfüllen:
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte sowie Arbeitnehmende, die für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben Anspruch auf Familienzulagen.
Bei selbständigerwerbender Tätigkeit
- Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlauf des Jahres vorwiegend in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie aus dieser Tätigkeit bestreiten. Bei nebenberuflicher Tätigkeit besteht der Anspruch nur während der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
- Älplerinnen und Älpler – bei nebenberuflicher Tätigkeit nur für die Zeit auf der Alp, sofern diese mindestens zwei Monate lang ununterbrochen bewirtschaftet wird
- Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die hauptberuflich tätig sind
Bei unselbständiger Tätigkeit
- Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von
mindestens CHF 7020.00 pro Jahr bzw. CHF 585.00 pro Monat. Bedingung ist, dass der Lohn mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende entspricht. Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen.
Familienangehörige des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben den gleichen Anspruch wie selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte.
Familienzulagen sind möglich für:
- leibliche oder adoptierte Kinder
- Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
- Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die antragstellende Person überwiegend aufkommt
Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.
Wenn das Erwerbseinkommen des Kindes höher ist als CHF 28'080.00 pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Eine Zulage pro Kind
Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen in Frage kommen, die Zulage zu beantragen, gilt diese Reihenfolge:
- wer erwerbstätig ist
- wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
- wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
- wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann
- wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat
- wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat
Besondere Situationen
Hätte der andere Elternteil Anspruch auf höhere Zulagen, kann er eine Differenzzahlung beantragen.
Meldepflicht
Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, sind dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend mitzuteilen.


