Familienzulagen basieren auf dem Solidaritätsprinzip. Alle Arbeitgebenden, die Beiträge an AHV, IV und EO leisten, sind verpflichtet, Beiträge in Form von Lohnprozenten an eine Familienausgleichskasse zu bezahlen. Ob sie Arbeitnehmende mit Anspruch auf Familienzulagen beschäftigen, spielt keine Rolle. Den Beitragssatz bestimmt die Familienausgleichskasse.
Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, sind verpflichtet, selber Beiträge in Form von Lohnprozenten an eine Familienausgleichskasse zu bezahlen. Ob sie Familienzulagen beziehen, spielt keine Rolle.
Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige finanziert im Kanton Zürich der Kanton.

