Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens
Arbeitnehmende mit einem tieferen Einkommen haben im Kanton Zürich nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:
- steuerbares Gesamteinkommen der letzten rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer unter CHF 42'120.00 (ohne Familienzulagen)
- kein Bezug von Ergänzungsleistungen
- Wohnsitz im Kanton Zürich
Familienzulagen sind möglich für:
- leibliche oder adoptierte Kinder
- Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
- Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden überwiegend aufkommen
Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.
Wenn das Erwerbseinkommen des Kindes höher ist als CHF 28'080.00 pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.


