Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 6960.00 pro Jahr bzw. CHF 580.00 pro Monat. Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen.
Arbeitnehmende mit einem tieferen Einkommen haben im Kanton Zürich nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:
- steuerbares Gesamteinkommen der letzten rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer unter CHF 41'760.00 (ohne Familienzulagen)
- kein Bezug von Ergänzungsleistungen
- Wohnsitz im Kanton Zürich
Familienzulagen sind möglich für:
- leibliche oder adoptierte Kinder
- Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
- Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden überwiegend aufkommen
Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.
Wenn das Erwerbseinkommen des Kindes höher ist als CHF 27'840.00 im Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.