Wer bezahlt Beiträge an die Familienzulagen?

Im Kanton Zürich finanzieren die Arbeitgebenden die Familienzulagen über Lohnprozente. Bei der SVA Zürich beträgt der Beitragssatz 1,2 Prozent.

Alle Arbeitgebenden mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Zürich sind verpflichtet, einer hier tätigen Familienausgleichskasse beizutreten und die Beiträge zu leisten. Ausgenommen sind einzig Arbeitgebende, die von Beiträgen an AHV, IV und EO befreit sind.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Arbeitnehmende, die für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben Anspruch auf Familienzulagen.

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 6960.00 pro Jahr bzw. CHF 580.00 pro Monat. Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen.

Arbeitnehmende mit einem tieferen Einkommen haben im Kanton Zürich nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  • steuerbares Gesamteinkommen der letzten rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer unter CHF 41'760.00 (ohne Familienzulagen)
  • kein Bezug von Ergänzungsleistungen
  • Wohnsitz im Kanton Zürich

Familienzulagen sind möglich für:

  • leibliche oder adoptierte Kinder
  • Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden überwiegend aufkommen

Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.

Wenn das Erwerbseinkommen des Kindes höher ist als CHF 27'840.00 im Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.

Eine Zulage pro Kind

Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, ist diese Reihenfolge entscheidend:

  1. wer erwerbstätig ist
  2. wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
  4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann
  5. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat

Höhere Zulage im andern Kanton oder Staat

Arbeitet der andere Elternteil in einem Kanton oder Staat, in dem die gesetzlich festgelegten Familienzulagen höher sind, kann er eine Differenzzahlung beantragen. Selbständigerwerbende erhalten im Kanton Zürich keine Familienzulagen und keine Differenzzahlung.

Meldepflicht

Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, sind dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend mitzuteilen.

Wie hoch sind die Familienzulagen?

Im Kanton Zürich bestehen die Familienzulagen aus altersabhängigen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen von monatlich CHF 200.00 oder CHF 250.00.

Monatliche Zulagen je nach Alter und Situation des Kindes

bis vollendetes 12. AltersjahrKinderzulageCHF 200.00
vollendetes 12. bis vollendetes 16. Altersjahr, bei Erwerbsunfähigkeit bis vollendetes
20. Altersjahr
KinderzulageCHF 250.00
in Ausbildung
vollendetes 16. bis höchstens vollendetes
25. Altersjahr
AusbildungszulageCHF 250.00

Familienzulagen: Wie anmelden?

Wer Familienzulagen beziehen will, meldet sich am einfachsten über den Arbeitgeber an. Dieser leitet den Antrag an seine Familienausgleichskasse zur Prüfung weiter.

Es ist auch möglich, vom Arbeitgeber die Anstellungsbedingungen bestätigen zu lassen und das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular mit allen Belegen direkt der zuständigen Familienausgleichskasse zu schicken.

Arbeitgebende mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren

Wenn Arbeitgebende die Familienzulagen im vereinfachten Verfahren abrechnen, prüfen sie die Anträge ihrer Mitarbeitenden selber.

Verjährung

Nachforderung und Rückerstattung von Familienzulagen sind auf fünf Jahre beschränkt. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Familienzulagen: Wie funktioniert die Auszahlung?

Die Arbeitgebenden erhalten von ihrer Familienausgleichskasse eine Verfügung. Danach zahlen sie die Familienzulagen mit dem Lohn aus.

Um Familienzulagen auszuzahlen, benötigen Arbeitgebende eine Verfügung ihrer Familienausgleichskasse. Sie führen die Zulagen in der Lohnabrechnung für die Mitarbeitenden auf. Die Familienausgleichskasse schreibt den Arbeitgebenden die ausbezahlten Familienzulagen gut und verrechnet sie mit den Beiträgen an Familienausgleichskasse und AHV-Ausgleichskasse.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende

Wenn Arbeitgebende die Familienzulagen im vereinfachten Verfahren abrechnen, prüfen sie die Anträge ihrer Mitarbeitenden selber und benötigen somit keine Verfügung.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Anspruch auf Lohn. In den folgenden Situationen besteht aber der Anspruch auf Familienzulagen noch während des laufenden und der nächsten drei Kalendermonate:

  • Unbezahlter Urlaub (gilt ab 1. Januar 2012)
  • Krankheit
  • Unfall
  • Schwangerschaft
  • Tod
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst

Mutterschaftsurlaub

Während des Mutterschaftsurlaubs bleibt der Anspruch auf Familienzulagen bestehen, längstens während 16 Wochen. Bei Auflösung des Arbeitsvertrags auf den Zeitpunkt der Geburt besteht der Anspruch auf Familienzulagen solange wie jener auf Mutterschaftsentschädigung.

Familienzulagen: Was gilt für Kinder im Ausland?

Arbeitnehmende erhalten je nach Situation auch Familienzulagen für ihre Kinder im Ausland. Entscheidend sind die Nationalität der Eltern und der Wohnsitz der Kinder.

Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA-Staates erhalten Familienzulagen für leibliche und adoptierte Kinder, die in einem EU/EFTA-Staat leben. Für Kinder anderer Staatsangehöriger siehe Merkblatt Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Welche Zulagen erhalte ich für Kinder im Ausland? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.