Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Arbeitnehmende, die für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben Anspruch auf Familienzulagen.

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 6960.00 pro Jahr bzw. CHF 580.00 pro Monat. Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen.

Arbeitnehmende mit einem tieferen Einkommen haben im Kanton Zürich nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  • steuerbares Gesamteinkommen der letzten rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer unter CHF 41'760.00 (ohne Familienzulagen)
  • kein Bezug von Ergänzungsleistungen
  • Wohnsitz im Kanton Zürich

Familienzulagen sind möglich für:

  • leibliche oder adoptierte Kinder
  • Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden überwiegend aufkommen

Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.

Wenn das Erwerbseinkommen des Kindes höher ist als CHF 27'840.00 pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.

Eine Zulage pro Kind

Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, ist diese Reihenfolge entscheidend:

  • wer erwerbstätig ist
  • wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  • wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
  • wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann
  • wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat

Höhere Zulage im andern Kanton oder Staat

Arbeitet der andere Elternteil in einem Kanton oder Staat, in dem die gesetzlich festgelegten Familienzulagen höher sind, kann er eine Differenzzahlung beantragen. Selbständigerwerbende erhalten im Kanton Zürich keine Familienzulagen und keine Differenzzahlung.

Meldepflicht

Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, sind dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend mitzuteilen.