Verjährung
Nachforderung und Rückerstattung von Familienzulagen sind auf fünf Jahre beschränkt. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen: Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber haben frühestens seit 1. Januar 2009 Anspruch auf Familienzulagen.


