Dauert die Dienstleistung weniger als einen Monat, zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung in der Regel danach aus. Dauert die Dienstleistung länger, wird die Entschädigung erstmals nach zehn Tagen und danach monatlich ausbezahlt.
Wer die Entschädigung in kürzeren Abständen braucht, um den Lebensunterhalt für sich oder seine Angehörigen zu bestreiten, kann die Auszahlung nach jeweils zehn Tagen verlangen.
Zulagen für Betreuungskosten zahlt die Ausgleichskasse immer direkt aus.


