Der Beitrag an die EO beträgt
Wer bezahlt Beiträge an die EO?
Die Erwerbsersatzordnung (EO) basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge.

Die Erwerbsersatzordnung (EO) basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge.
Der Beitrag an die EO beträgt
Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung für Dienst- oder Kurstage.
Dienstleistende in Ausbildung erhalten die Entschädigung für Erwerbstätige, wenn sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen:
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit richtet sich die Entschädigung nach dem früheren Einkommen. Ist die Erwerbsausfallentschädigung niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, kann die Arbeitslosenkasse die Differenz vergüten. Für Rekrutenschule und Beförderungsdienste ist dies nicht möglich.
Die Entschädigung für den Erwerbsausfall umfasst eine Grundentschädigung sowie – je nach individuellen Verhältnissen – Zulagen für Kinder, für Betreuungskosten und für einen Betrieb.
Alle Dienstleistenden erhalten die Grundentschädigung:
| Erwerbstätige | Normaldienst | 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens CHF 62.00 pro Tag, höchstens CHF 196.00 pro Tag |
| Rekruten | CHF 62.00 pro Tag | |
| Rekruten mit Kindern | 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens CHF 62.00 pro Tag, höchstens CHF 196.00 pro Tag. | |
| Durchdiener während Grundausbildung* | CHF 62.00 pro Tag | |
| Durchdiener danach | 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens CHF 62.00 pro Tag, höchstens CHF 196.00 pro Tag | |
| Beförderungsdienst | 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens CHF 111.00 pro Tag, höchstens CHF 196.00 pro Tag | |
| Nichterwerbstätige | Normaldienst, Rekruten, Durchdiener | CHF 62.00 pro Tag |
| Beförderungsdienst | CHF 111.00 pro Tag |
* Allgemeine Grundausbildung (AGA), Funktionsgrundausbildung (FGA), Verbandsausbildung (VBA)
Erwerbstätige Durchdiener-Kader: während der allgemeinen Grundausbildung (AGA) gleiche Ansätze wie für Rekruten, danach 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens CHF 91.00 pro Tag, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Dienstleistende erhalten eine Kinderzulage von CHF 20.00 pro Kind und Tag für:
Diese Zulage gibt es für minderjährige Kinder und für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre.
Das Total der Grundentschädigung und Kinderzulagen ist begrenzt:
Dienstleistende, welche die Kosten eines Betriebes tragen, erhalten eine Betriebszulage von CHF 67.00 pro Tag. Bedingung ist, dass sie den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen als:
Auch hauptberuflich mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft erhalten eine Betriebszulage, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Wer mit Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt und an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen Dienst leistet, erhält eine Zulage für die Betreuungskosten. Vergütet werden die Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 20.00 pro Dienst, höchstens durchschnittlich 67 Franken pro Diensttag.
Wer Dienst leistet oder einen Kurs besucht, erhält dort eine Meldekarte (EO-Anmeldung). Es genügt, diese Karte auszufüllen und je nach Erwerbssituation dem Arbeitgeber oder der zuständigen Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Arbeitnehmende und erwerbstätige Studierende schicken die Meldekarte dem Arbeitgeber. Wer mehrere Arbeitgebende hat, gibt die Karte einem Arbeitgeber nach eigener Wahl ab und verlangt von den andern Arbeitgebenden Lohnbescheinigungen. Die Meldekarte und sämtliche Lohnbescheinigungen sind der Ausgleichskasse jenes Arbeitgebers weiterzuleiten, der die Meldekarte ausgefüllt hat.
| Selbständigerwerbende | ihrer Ausgleichskasse. Wer zugleich Arbeitnehmer ist, schickt die Karte dem Arbeitgeber. |
| Nichterwerbstätige Studierende | der kantonalen Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Wer nicht AHV-beitragspflichtig ist, schickt die Karte der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons. |
| Nichterwerbstätige | ihrer Ausgleichskasse. Wer nicht AHV-beitragspflichtig ist, schickt die Karte der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons. |
| Arbeitslose | dem letzten Arbeitgeber. Wenn die Firma nicht mehr existiert, ist die Karte mit den Angaben zum letzten Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons einzureichen. |
| Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer | der Schweizerischen Ausgleichskasse, 1211 Genf 2 |
Wenn der Arbeitgeber für die Zeit des Dienstes Lohn auszahlt, kommt die Entschädigung ihm zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt. Wer keinen Lohn erhält, erhält die Entschädigung direkt von der Ausgleichskasse.
Dauert die Dienstleistung weniger als einen Monat, zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung in der Regel danach aus. Dauert die Dienstleistung länger, wird die Entschädigung erstmals nach zehn Tagen und danach monatlich ausbezahlt.
Wer die Entschädigung in kürzeren Abständen braucht, um den Lebensunterhalt für sich oder seine Angehörigen zu bestreiten, kann die Auszahlung nach jeweils zehn Tagen verlangen.
Zulagen für Betreuungskosten zahlt die Ausgleichskasse immer direkt aus.
Die Erwerbsersatzordnung (EO) regelt die Erwerbsausfallentschädigung für Personen, die Militärdienst, Zivilschutz, Rotkreuzdienst oder Zivildienst leisten, und für Frauen im Mutterschaftsurlaub.
Die Ausgleichskasse entschädigt auch den Erwerbsausfall während Kaderbildungskursen von Jugend+Sport und während Jungschützenleiterkursen.
Wie AHV und IV basiert die EO auf dem Solidaritätsprinzip. Sie erfasst die ganze Bevölkerung – unabhängig davon, ob jemand einmal in die Lage kommen wird, Leistungen zu beanspruchen. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge. Freiwillig versicherte Auslandschweizerinnen und -schweizer bezahlen keine Beiträge an die EO, haben aber trotzdem Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, wenn sie Dienst leisten.
Die Leistungen umfassen eine Grundentschädigung sowie Zulagen für Kinder, für Betreuungskosten und für einen Betrieb.
Die Schweiz hat die EO 1953 eingeführt und Mitte 2005 um die Mutterschaftsentschädigung ergänzt.