Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen ist einfach. Wer Mitarbeitende mit kleinen Einkommen oder Mitarbeitende im Privathaushalt beschäftigt, kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen:
Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO Arbeitslosenversicherung und die Steuer vom Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt dem Arbeitnehmer für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bruttojahreslohn der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters höchstens
CHF 20'880.00 - Lohnsumme aller Mitarbeitenden höchstens
CHF 55'680.00 pro Jahr - Arbeitgeberin oder Arbeitgeber rechnet die Löhne aller Mitarbeitenden im vereinfachten Verfahren ab.
- Die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen eingehalten werden.
Der Bund passt die oben genannten Limiten periodisch der Teuerung an.
Wer die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht erfüllt, wählt das Standard-Abrechnungsverfahren. Es steht allen Arbeitgebenden offen.
Arbeitgebende, die bisher im vereinfachten Verfahren abgerechnet haben, aber neu zum Beispiel eine höhere Jahreslohnsumme als

