Was gehört zum massgebenden Lohn?

Grundlage für die Berechnung der Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung ist der massgebende Lohn. Dieser umfasst das gesamte Bar- und Naturaleinkommen von Arbeitnehmenden.

Stichwort

Massgebender LohnKein massgebender Lohn
Arbeitslohn
Stunden-, Tag-, Wochen-, Monatslohn; Stück-, Akkord- und Prämienlohn; Prämie und Entschädigung für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst 
ZulageOrts- und TeuerungszulageFamilienzulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen
Arbeitsweg, Verpflegung, WohnungswechselEntschädigungen für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen VerpflegungskostenUmzugsentschädigung bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel
Kost, Logis, DienstautoRegelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung von Dienstauto, Dienst-
wohnung usw.
 
Prämie, GeschenkGratifikation, Dienstalters-
geschenk, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge
Verlobungs- und Hochzeits-
geschenke, Naturalgeschenke unter CHF 500.00 im Jahr; Anerkennungsprämien bis zu CHF 500.00 für das Bestehen von beruflichen Prüfungen, Zuwendungen anlässlich eines Betriebsjubiläums (frühestens 25 Jahre nach der Gründung, dann alle 25 Jahre)
MitarbeiteraktienVergünstigung bei Bezug von Mitarbeiteraktien und anderen Beteiligungsrechten 
GewinnanteilGewinnanteil von Arbeit-
nehmenden, soweit er den Zins einer Kapitaleinlage übersteigt
 
TrinkgeldBedienungs- und Trinkgelder, soweit sie ein wesentlicher Lohnbestandteil sind 
Provision, KommissionProvisionen und Kommissionen 
Tantièmen, Entschädigungen, SitzungsgelderTantièmen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe 
BehördenmitgliederEinkommen von Behördenmitgliedern von Bund, Kantonen und Gemeinden 
Privatdozentinnen, PrivatdozentenHonorare von Privat-
dozentinnen und Privat-
dozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften
 
Krankheit, Unfall, Invalidität, TodLohnfortzahlungen infolge Krankheit oder UnfallVersicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität
Taggelder der IV oder Militärversicherung 
 Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfall-
versicherungen ihrer Arbeit-
nehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln
 Zuwendungen beim Tod von Angehörigen von Arbeit-
nehmenden oder an deren Hinterlassene
 Beiträge der Arbeitgebenden an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden
Militär, EO, Mutterschafts-entschädigung, Sold, Feuerwehr, KurseLohnfortzahlungen und Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei MutterschaftMilitärsold und Sold an Zivil-
schutzleistende, Taschengeld für Zivildienstleistende, sold-
ähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren und in Kursen für Jungschützen-
leiterinnen und -leiter und für Leiterinnen und Leiter von „Jugend und Sport“
Beiträge an AHV, IV, EO und ALVVon Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosen-
versicherung
Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen
SteuernVon Arbeitgebenden bezahlte Steuern 
Ferien, FeiertageFerien- und Feiertags-
entschädigungen, Ferienzuschläge
 
AbgangsentschädigungAbgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorge-
leistungen, sofern sie eine bestimmte Grenze über-
schreiten. Die Ausgleichs-
kasse beurteilt den Einzelfall.
 
Arbeitslosigkeit, InsolvenzTaggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen 
Kurzarbeit, schlechtes WetterAusfallender Lohn während Kurzarbeit oder Arbeits-
einstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der ALV.
 
Berufliche Vorsorge Reglementarische Leistungen von Pensionskassen, wenn die Begünstigten bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorge-
einrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen können
Von Arbeitgebenden übernommene laufende Beiträge oder Einkaufs-
beiträge der Arbeit-
nehmenden, wenn die Übernahme in Reglement oder Statuten der Vorsorge-
einrichtung nicht vorgeschrieben ist
Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Vorsorge-
einrichtungen
Stipendien Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeits-
verhältnis fliessen oder die Arbeitgebenden nicht über das Arbeitsergebnis verfügen können