Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende?

Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber überweist die gesamten Beiträge seiner Ausgleichskasse.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Beginn der Beitragspflicht

Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2010 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2011.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.

Keine Beiträge auf Jahreslohn bis CHF 2300.00

Verdient ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber nicht mehr als CHF 2300.00 im Kalenderjahr, rechnet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nur dann ab, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht.

Ausnahme: Kein Freibetrag im Privathaushalt und im Kulturbereich

Bei folgenden Arbeitgebenden sind auch Jahreslöhne unter CHF 2300.00 beitragspflichtig:

  • Privathaushalt
  • Tanz- und Theaterproduzenten
  • Orchestern
  • Phono- und Audiovisionsproduzenten
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Beiträge hängen vom Lohn ab

Die Beiträge an die Sozialversicherungen erfolgen in Form von Lohnprozenten. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom massgebenden Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Ausgleichskasse.

Wie sich die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung verteilen

 ArbeitgeberArbeitnehmerTotal
AHV/IV/EO5.15%5.15%10.3%
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohn bis
CHF 10'500.00 bzw. Jahreslohn bis CHF 126'000.00
1.1%1.1%2.2%
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 10'500.00 bis CHF 26'250.00 bzw. auf Jahreslohnanteil über
CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00
0.5%0.5%1%

Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten: