Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende?

Die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Die Beiträge an die Familienzulagen und an die Verwaltungskosten bezahlen ausschliesslich die Arbeitgebenden.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Beginn der Beitragspflicht

Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2010 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2011. Arbeitgebende sind somit im Jahr 2011 verpflichtet, Mitarbeitende mit Jahrgang 1993 und älter der Ausgleichskasse zu melden und deren Bruttolöhne abzurechnen.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist. Arbeitgebende sind verpflichtet, auch Löhne von Mitarbeitenden im Rentenalter mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

Keine Beiträge auf Jahreslohn bis CHF 2300.00

Verdient ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber nicht mehr als CHF 2300.00 im Kalenderjahr, rechnet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nur dann ab, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht. Falls der Arbeitnehmer dies nicht wünscht, empfiehlt die SVA Zürich dem Arbeitgeber, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abzuschliessen.

Ausnahme: Kein Freibetrag im Privathaushalt und im Kulturbereich

Bei folgenden Arbeitgebenden sind auch Bruttojahreslöhne unter CHF 2300.00 beitragspflichtig:

  • Privathaushalt
  • Tanz- und Theaterproduzenten
  • Orchestern
  • Phono- und Audiovisionsproduzenten
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Beiträge hängen vom Lohn ab

Die Beiträge an die Sozialversicherungen erfolgen in Form von Lohnprozenten. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom massgebenden Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Ausgleichskasse. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten bezahlt ausschliesslich der Arbeitgeber.

Wer welche Beiträge bezahlt

 ArbeitgeberArbeitnehmerTotal
AHV4.2%4.2%8.4%
IV0.7%0.7%1.4%
EO0.25%0.25%0.5%
Total AHV/IV/EO5.15%5.15%10.3%
Verwaltungskostenbeitrag auf Beitragssumme AHV/IV/EOje nach Ausgleichskasse 
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohn
bis CHF 10'500.00 bzw.
Jahreslohn bis CHF 126'000.00
1.1%1.1%2.2%
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 10'500.00 bis CHF 26'250.00 bzw. auf Jahreslohnanteil über
CHF 126'000.00 bis
CHF 315'000.00
0.5%0.5%1.0%
Familienzulagen:
Im Kanton Zürich reiner Arbeitgeberbeitrag
je nach Familien-
ausgleichskasse
 
Familienzulagen in der Landwirtschaft2%2%