Nicht beitragspflichtig sind z. B. Botschaften und Konsulate eines anderen Staates und ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgeber arbeitet, ist obligatorisch versichert und hat die Sozialversicherungsbeiträge selber zu bezahlen.
Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG)?
Wer für einen Arbeitgeber arbeitet, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber.
Beginn der Beitragspflicht
Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2011 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2012.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.
Beiträge hängen vom Lohn ab
Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 10,3 Prozent des massgebenden Lohnes. Dazu kommen ein fixer prozentualer Beitrag an die Arbeitslosenversicherung, ein von der Familienausgleichskasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familienzulagen sowie ein prozentualer Verwaltungskostenbeitrag.
| Arbeitnehmer (seit 1.1.2012) | Arbeitnehmer (im Jahr 2011) | |
| AHV/IV/EO | 10.3% | je nach Einkommen, mind. 5.223%, max. 9.7% |
| Arbeitslosenversicherung: Beitrag auf Monatslohn bis CHF 10'500.00 bzw. Jahreslohn bis CHF 126'000.00 | 2.2% | 2.2% |
| Arbeitslosenversicherung: Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 10'500.00 bis CHF 26'250.00 bzw. auf Jahreslohnanteil über CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00 | 1.0% | 1.0% |
| Familienzulagen | je nach Familien-ausgleichskasse | je nach Familien-ausgleichskasse |
| Verwaltungskostenbeitrag | je nach Ausgleichskasse, höchstens 5% der AHV/IV/EO- Beiträge | – |
Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten:

