Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG)?

Wer für einen Arbeitgeber arbeitet, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber.

Nicht beitragspflichtig sind z. B. Botschaften und Konsulate eines anderen Staates und ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgeber arbeitet, ist obligatorisch versichert und hat die Sozialversicherungsbeiträge selber zu bezahlen.

Beginn der Beitragspflicht

Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2011 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2012.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.

Beiträge hängen vom Lohn ab

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 10,3 Prozent des massgebenden Lohnes. Dazu kommen ein fixer prozentualer Beitrag an die Arbeitslosenversicherung, ein von der Familienausgleichskasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familienzulagen sowie ein prozentualer Verwaltungskostenbeitrag.

 Arbeitnehmer (seit 1.1.2012)
Arbeitnehmer (im Jahr 2011)
AHV/IV/EO10.3%je nach Einkommen,
mind. 5.223%, max. 9.7%
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohn bis CHF 10'500.00
bzw. Jahreslohn bis
CHF 126'000.00
2.2%2.2%
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil über
CHF 10'500.00 bis
CHF 26'250.00 bzw. auf Jahreslohnanteil über CHF 126'000.00 bis
CHF 315'000.00
1.0%1.0%
Familienzulagenje nach Familien-ausgleichskasseje nach Familien-ausgleichskasse
Verwaltungskostenbeitragje nach Ausgleichskasse, höchstens 5% der AHV/IV/EO-
Beiträge

Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten: