Die EU-, EFTA- und Vertragsstaaten sind unten auf dieser Seite aufgelistet.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Die zuständige Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.

Abkommen zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten halten fest, wer wo beitragspflichtig ist und auf welche Leistungen Anspruch hat. Für Entsandte gelten besondere Bestimmungen
| Nationalität | Wohnsitz | erwerbstätig in | dem Versicherungssystem unterstellt am |
| Schweiz oder EU-Staat | Schweiz oder EU-Staat | ein EU-Staat | Erwerbsort |
| Schweiz und ein oder mehrere EU-Staaten (mit Wohnsitzstaat) | Wohnsitz | ||
| mehrere EU-Staaten (ohne Wohnsitzstaat) für denselben Arbeitgeber | Sitz des Arbeitgebers | ||
| mehrere EU-Staaten (ohne Wohnsitzstaat) für mehrere Arbeitgeber | Wohnsitz | ||
| Im Verhältnis zur EFTA gelten die gleichen Bestimmungen wie im Verhältnis zur EU | |||
| Schweiz oder Vertragsstaat | Schweiz oder Vertragsstaat | Vertragsstaat | Erwerbsort |
| Schweiz und Vertragsstaat | an beiden Erwerbsorten mit dem jeweiligen Einkommen | ||
| alle | Schweiz oder Vertragsstaat | Vertragsstaat (nur Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA) | Erwerbsort |
| Schweiz und Vertragsstaat (nur Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA) | an beiden Erwerbsorten mit dem jeweiligen Einkommen | ||
| alle (ohne Schweiz und Vertragsstaat) | Schweiz oder Vertragsstaat | Vertragsstaat (ohne Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA) | Erwerbsort und Wohnsitz für das gesamte Einkommen (Doppelversicherung) |
| alle (ohne Schweiz und Vertragsstaat) | Schweiz oder Vertragsstaat | Schweiz und Vertragsstaat (ohne Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA) | Erwerbsort und Wohnsitz für das gesamte Einkommen (Doppelversicherung) |
Die EU-, EFTA- und Vertragsstaaten sind unten auf dieser Seite aufgelistet.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Die zuständige Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.
Schweizer Arbeitgebende können Arbeitnehmende vorübergehend in einen EU-Staat, einen anderen EFTA-Staat oder einen Vertragsstaat entsenden. Dazu reichen sie ihrer Ausgleichskasse das entsprechende Formular ein. Wenn sie Schweizerinnen und Schweizer oder EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger in einen EU- oder EFTA-Staat entsenden, stellen sie die folgenden Anträge:
Anträge für eine Entsandtenbescheinigung in einen EU- oder EFTA-Staat für andere Staatsangehörige sind bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebers erhältlich. Gleiches gilt für die Entsendung von Arbeitnehmenden aller Nationalitäten in einen Vertragsstaat ausserhalb der EU und EFTA.
Mit gültiger Entsandtenbescheinigung sind Arbeitnehmende weiterhin den Sozialversicherungen in der Schweiz unterstellt und von den Beiträgen an die Sozialversicherungen im Gastland befreit. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die maximale Entsendedauer und die zu verwendenden Formulare. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt die Ausgleichskasse des Arbeitgebers.
Von einem Schweizer Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmende:
| Nationalität | erwerbstätig in | maximale Dauer der Entsendung | Bescheinigung |
| Schweiz oder EU-Staat | EU-Staat | ein bis zwei Jahre | Formulare E 101 und E 102 |
| alle ausser Schweiz und EU-Staat | EU-Staat (ohne Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen und Rumänien) | ein bis zwei Jahre | spezielle Entsandtenbescheinigung pro Vertragsstaat |
| Schweiz oder anderer EFTA-Staat | EFTA-Staat | ein bis zwei Jahre | Formulare E 101 und E 102 |
| alle ausser Schweiz und anderer EFTA-Staat | EFTA-Staat (ohne Island) | ein bis fünf Jahre | spezielle Entsandtenbescheinigung pro Vertragsstaat |
| alle | Vertragsstaat (ohne EU- und EFTA-Staaten) | ein bis sechs Jahre | spezielle Entsandtenbescheinigung pro Vertragsstaat |
Die maximale Dauer der Entsendung ist pro Vertragsstaat geregelt. Auf Gesuch an das Bundesamt für Sozialversicherungen ist je nach Land eine Verlängerung bis maximal sechseinhalb Jahre möglich.
Der nicht erwerbstätige Ehepartner ist nicht in jedem Fall bei der AHV/IV mitversichert. Die zuständige Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.
Wer im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.
Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU- oder EFTA-Staates, die ausserhalb der EU und EFTA Wohnsitz nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten.
Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates oder eines übrigen Vertragsstaates mit Wohnsitz im Ausland haben Anspruch auf schweizerische Renten, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Hier die wichtigsten:
Andere Versicherte mit Wohnsitz im Ausland haben keinen Anspruch auf schweizerische Renten. Sie erhalten auf Gesuch hin die AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zinslos rückvergütet, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen.
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)
Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
Australien, Chile, Indien (kein Export von Leistungen), Israel, ehemaliges Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien), Kanada/Quebec, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, San Marino, Türkei, USA