Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland

Abkommen zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten halten fest, wer wo beitragspflichtig ist und auf welche Leistungen Anspruch hat. Für Entsandte gelten besondere Bestimmungen

Wo Arbeitnehmende (ausser Entsandte) versichert sind

NationalitätWohnsitzerwerbstätig indem Versicherungssystem unterstellt am
Schweiz oder EU-StaatSchweiz oder EU-Staatein EU-StaatErwerbsort
Schweiz und ein oder mehrere EU-Staaten (mit Wohnsitzstaat)Wohnsitz
mehrere EU-Staaten (ohne Wohnsitzstaat) für denselben ArbeitgeberSitz des Arbeitgebers
mehrere EU-Staaten (ohne Wohnsitzstaat) für mehrere ArbeitgeberWohnsitz
Im Verhältnis zur EFTA gelten die gleichen Bestimmungen wie im Verhältnis zur EU
Schweiz oder VertragsstaatSchweiz oder VertragsstaatVertragsstaatErwerbsort
Schweiz und Vertragsstaatan beiden Erwerbsorten mit dem jeweiligen Einkommen
alleSchweiz oder VertragsstaatVertragsstaat (nur Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA)Erwerbsort
Schweiz und Vertragsstaat (nur Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA)an beiden Erwerbsorten mit dem jeweiligen Einkommen
alle (ohne Schweiz und Vertragsstaat)Schweiz oder VertragsstaatVertragsstaat (ohne Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA)Erwerbsort und Wohnsitz für das gesamte Einkommen (Doppelversicherung)
alle (ohne Schweiz und Vertragsstaat)Schweiz oder VertragsstaatSchweiz und Vertragsstaat (ohne Australien, Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Philippinen, Slowakei und USA)Erwerbsort und Wohnsitz für das gesamte Einkommen (Doppelversicherung)

Die EU-, EFTA- und Vertragsstaaten sind unten auf dieser Seite aufgelistet.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Die zuständige Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.

Entsandte

Schweizer Arbeitgebende können Arbeitnehmende vorübergehend in einen EU-Staat, einen anderen EFTA-Staat oder einen Vertragsstaat entsenden. Dazu reichen sie ihrer Ausgleichskasse das entsprechende Formular ein. Wenn sie Schweizerinnen und Schweizer oder EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger in einen EU- oder EFTA-Staat entsenden, stellen sie die folgenden Anträge:

Anträge für eine Entsandtenbescheinigung in einen EU- oder EFTA-Staat für andere Staatsangehörige sind bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebers erhältlich. Gleiches gilt für die Entsendung von Arbeitnehmenden aller Nationalitäten in einen Vertragsstaat ausserhalb der EU und EFTA.

Mit gültiger Entsandtenbescheinigung sind Arbeitnehmende weiterhin den Sozialversicherungen in der Schweiz unterstellt und von den Beiträgen an die Sozialversicherungen im Gastland befreit. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die maximale Entsendedauer und die zu verwendenden Formulare. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt die Ausgleichskasse des Arbeitgebers.

Von einem Schweizer Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmende:

Nationalitäterwerbstätig inmaximale Dauer der EntsendungBescheinigung
Schweiz oder EU-StaatEU-Staatein bis zwei JahreFormulare E 101 und E 102
alle ausser Schweiz und EU-StaatEU-Staat (ohne Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen und Rumänien)ein bis zwei Jahrespezielle Entsandtenbescheinigung pro Vertragsstaat
Schweiz oder anderer EFTA-StaatEFTA-Staatein bis zwei JahreFormulare E 101 und E 102
alle ausser Schweiz und anderer EFTA-StaatEFTA-Staat (ohne Island)ein bis fünf Jahrespezielle Entsandtenbescheinigung pro Vertragsstaat
alleVertragsstaat (ohne EU- und EFTA-Staaten)ein bis sechs Jahrespezielle Entsandtenbescheinigung pro Vertragsstaat

Die maximale Dauer der Entsendung ist pro Vertragsstaat geregelt. Auf Gesuch an das Bundesamt für Sozialversicherungen ist je nach Land eine Verlängerung bis maximal sechseinhalb Jahre möglich.

Der nicht erwerbstätige Ehepartner ist nicht in jedem Fall bei der AHV/IV mitversichert. Die zuständige Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.

Weiterführung der obligatorischen Versicherung für Arbeitnehmende

Wer im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Lohnauszahlung durch einen Arbeitgeber in der Schweiz. Dieser entrichtet Beiträge auch auf einem allfälligen weiteren Lohn, den ein ausländisches Unternehmen bezahlt.
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert: entweder unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung.
  • Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesuch um Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einzureichen. Spätester Termin: Sechs Monate nach dem Tag, an dem der Arbeitnehmende die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt.

Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.

Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU- oder EFTA-Staates, die ausserhalb der EU und EFTA Wohnsitz nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten.

AHV- und IV-Renten für Versicherte im Ausland

Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates oder eines übrigen Vertragsstaates mit Wohnsitz im Ausland haben Anspruch auf schweizerische Renten, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Hier die wichtigsten:

  • Altersrente: Mindestens ein volles Beitragsjahr und ordentliches Rentenalter erreicht (Frauen 64, Männer 65 Jahre)
  • Invalidenrente: Mindestens drei volle Beitragsjahre bis zum Eintritt der Invalidität

Andere Versicherte mit Wohnsitz im Ausland haben keinen Anspruch auf schweizerische Renten. Sie erhalten auf Gesuch hin die AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zinslos rückvergütet, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen.

EU-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)

EFTA-Staaten:

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen

Vertragsstaaten:

Australien, Chile, Indien (kein Export von Leistungen), Israel, ehemaliges Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien), Kanada/Quebec, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, San Marino, Türkei, USA