Arbeitgeberin, Arbeitgeber werden: Schritt 1

Arbeitspensum und Lohn vereinbaren

Stundenlohn inklusive Ferienzuschlag oder Monatslohn

  • Bei unregelmässigen Einsätzen vereinbaren Sie einen Stundenlohn inklusive Ferienzuschlag. Üblich ist ein Ferienzuschlag von 8,33 Prozent. Damit ist der Lohn während vier Ferienwochen pro Jahr bezahlt. Bei fünf Ferienwochen beträgt der Ferienzuschlag 10,64 Prozent.
  • Bei regelmässigen Einsätzen vereinbaren Sie einen Monatslohn.

Unser Online-Rechner hilft beim Kalkulieren

Wie verhalten sich Brutto- und Nettolohn? Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Wünschen Sie eine Vorlage für die Lohnabrechnung für Ihre Hausangestellte, Ihren Hausangestellten? – Wir stellen Ihnen zwei Formulare zur Verfügung:

Arbeitsvertrag oder Lohnvereinbarung

Ist das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als drei Monate befristet, hat die oder der Hausangestellte während einer bestimmten Zeit Anspruch auf Lohn bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft.

  • Wenn Sie mit Ihrer Hausangestellten, Ihrem Hausangestellten einen Arbeitsvertrag abschliessen, müssen Sie die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts beachten. Verweisen Sie im Vertrag ausdrücklich darauf, dass in allen nicht geregelten Punkten die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten. Wir empfehlen Ihnen, für Ihre Hausangestellte, Ihren Hausangestellten eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
  • Wenn Sie nur die Höhe des Lohnes vereinbaren, gilt im Kanton Zürich der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Freibetrag für Frauen ab 64 und Männer ab 65

Wenn Ihre Arbeitnehmerin, Ihr Arbeitnehmer im Rentenalter ist, gilt ein Freibetrag:

  • monatlich CHF 1400.00
  • oder jährlich CHF 16'800.00
    (bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1400.00)

Beitragspflichtig ist nur jener Teil des Bruttolohns, der den Freibetrag übersteigt. Als Arbeitgeberin, Arbeitgeber bestimmen Sie, ob Sie den monatlichen oder jährlichen Freibetrag anwenden. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen ganz.

 

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Arbeitgeberin, Arbeitgeber werden: Schritt 2

Unfallversicherung abschliessen

Obligatorische Versicherung

Als Arbeitgeberin, Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Hausangestellten gegen Berufsunfall und Berufskrankheit (BU) zu versichern. Wenn das Arbeitspensum acht Stunden pro Woche oder mehr beträgt, ist auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfall (NBU) obligatorisch.

Meistens genügen CHF 100.00 pro Jahr

Die Prämie für die BU-Versicherung beträgt für Jahreslöhne bis CHF 10'000.00 meist pauschal CHF 100.00 pro Jahr. Die BU-Prämie tragen Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber. Die NBU-Prämie können Sie vom Lohn abziehen.

Wählen Sie einen Unfallversicherer

Melden Sie sich bei einem zugelassenen Unfallversicherer an. Die meisten Versicherer verlangen keine weiteren Angaben als Ihre Adresse und den voraussichtlichen Jahreslohn Ihrer Hausangestellten.

Die Ausgleichskassen haben den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber die obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen haben.

 

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Arbeitgeberin, Arbeitgeber werden: Schritt 3

Berufliche Vorsorge klären

Obligatorisch ab einem bestimmten Bruttolohn

Die zweite Säule (BVG) ist obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF 20'880.00 im Jahr beziehungsweise CHF 1740.00 im Monat – Ausnahmen siehe unten.

Melden Sie sich bei einer Vorsorgeeinrichtung an

Wenn die berufliche Vorsorge für Ihre Hausangestellten obligatorisch ist, müssen Sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bei der Auffangeinrichtung BVG an.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Deutschschweiz
Erlenring 2
Postfach 664
6343 Rotkreuz
Telefon 041 799 75 75

Infos zur Anmeldung als Privathaushalt

Beiträge in Lohnprozenten

Als Arbeitgeberin, Arbeitgeber ziehen Sie den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der Vorsorgeeinrichtung.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Die berufliche Vorsorge ist nicht obligatorisch für Arbeitnehmende, auf die eine der folgenden Eigenschaften zutrifft:

  • noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
  • bereits im ordentlichen Rentenalter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
  • Bruttoeinkommen nicht höher als CHF 20'880.00 im Jahr
    (bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1740.00)
  • befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate
  • nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig

Die Ausgleichskassen haben den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung BVG angeschlossen sind, wenn Sie aufgrund der Anstellungsbedingungen dazu verpflichtet sind.

 

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Arbeitgeberin, Arbeitgeber werden: Schritt 4

Familienzulagen klären

Eine Zulage pro Kind

Arbeitnehmende mit Kindern unter 16 Jahren oder Töchtern und Söhnen zwischen 16 und 25 Jahren in Ausbildung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen. Pro Kind ist nur eine Zulage von einem Arbeitgeber möglich. Wenn der Ehepartner Ihrer Haushaltshilfe ein höheres Einkommen hat, erhält er die Familienzulagen von seinem Arbeitgeber.

Am besten fragen Sie Ihre Haushaltshilfe, ob sie oder ihr Ehepartner bereits Familienzulagen erhält. Wenn nicht, reichen Sie uns bitte die Anmeldung ein.

Auszahlung gemäss Verfügung der Familienausgleichskasse

Die Familienausgleichskasse prüft die Anmeldung. Wenn Ihre Haushaltshilfe Anspruch auf Familienzulagen hat, erhalten Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber eine Verfügung der Familienausgleichskasse, auf der die Höhe der Zulagen aufgeführt ist. Zahlen Sie die Zulagen gemäss Verfügung mit dem Lohn aus.

Gutschrift oder Verrechnung durch die Familienausgleichskasse

Ende Jahr melden Sie der SVA Zürich auf der Jahresabrechnung (Schritt 6) die ausbezahlten Familienzulagen. Die SVA Zürich wird Ihnen die Zulagen gemäss Verfügung gutschreiben beziehungsweise mit den Sozialversicherungsbeiträgen verrechnen.

 

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Arbeitgeberin, Arbeitgeber werden: Schritt 5

Anmelden bei der SVA Zürich

Ein Formular genügt

Melden Sie sich bitte bei der SVA Zürich an, wenn Sie noch nicht Mitglied einer Ausgleichskasse sind. Falls Sie in einem andern Kanton wohnen, wenden Sie sich an die betreffende kantonale Ausgleichskasse.

Entscheiden Sie sich zwischen der vereinfachten Abrechnung und der Standard-Abrechnung:

Vereinfachte Abrechnung

Wir empfehlen Ihnen das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Sie ziehen die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung sowie den Steuerabzug vom Bruttolohn ab und rechnen mit der SVA Zürich jeweils per Ende Jahr ab. Wir senden Ihrer Haushaltshilfe für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Sie brauchen deshalb keinen Lohnausweis auszufüllen.

Für die Anmeldung benötigen Sie AHV-Nummer und Geburtsdatum Ihrer Hausangestellten, Ihres Hausangestellten

Anmeldung für die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug (PDF)

Die vereinfachte Abrechnung ist nicht möglich, wenn Ihre Hausangestellte, Ihr Hausangestellter obligatorisch in der zweiten Säule versichert ist.

Standard-Abrechnung

Im Standard-Abrechnungsverfahren ziehen Sie die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung ab und rechnen mit der SVA Zürich jeweils per Ende Jahr ab. Ebenfalls per Ende Jahr stellen Sie Ihrer Hausangestellten, Ihrem Hausangestellten einen Lohnausweis für die Steuererklärung aus.

Für die Anmeldung benötigen Sie AHV-Nummer und Geburtsdatum Ihrer Hausangestellten, Ihres Hausangestellten.

Anmeldung für die Standard-Abrechnung (PDF)

 

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Arbeitgeberin, Arbeitgeber werden: Schritt 6

Per Ende Jahr die Jahresabrechnung einreichen

Bruttolohn melden für die spätere Rente

Jeweils per Ende Jahr melden Sie der SVA Zürich den Bruttolohn Ihrer Hausangestellten, Ihres Hausangestellten und die ausbezahlten Familienzulagen. Die SVA Zürich verbucht den Lohn für die spätere Rentenberechnung und stellt Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung. Dabei verrechnet sie die von Ihnen gemäss Verfügung ausbezahlten Familienzulagen.

Bei der vereinfachten Abrechnung stellt Ihnen die SVA Zürich zusätzlich die Steuer in Rechnung, die Sie Ihrer Hausangestellten, Ihrem Hausangestellten vom Lohn abgezogen haben.

Die SVA Zürich sendet Ihnen das Formular für die Jahresabrechnung jeweils im November.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.