Vorgehen

Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen zum Vorgehen bei einer Neugründung.

Gut zu wissen

Die Einzelfirma entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse erfolgt rückwirkend.

Antworten auf häufige Fragen

Wer wird als selbständigerwerbend anerkannt?
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die:

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
  • in unabhängiger Stellung sind
  • ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen

Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit oder ein Arbeitnehmerverhältnis handelt, entscheidet die Ausgleichskasse.

Ab welchem Einkommen muss ich meine Einzelfirma bei der Ausgleichskasse anmelden?
Ab einem jährlichen, selbständigen Erwerbseinkommen von CHF 2300.00.

Muss ich meine Einzelfirma ins Handelsregister eintragen lassen?
Sobald der Jahresumsatz CHF 100'000.00 übersteigt, ist der Eintrag zwingend. Bei einem tieferen Umsatz können Sie Ihr Unternehmen auch freiwillig eintragen lassen. Weitere Informationen bietet die Website des Handelregisteramtes.

Bin ich selbständig, wenn ich eine GmbH oder AG gründe?
Nein. Sie sind Angestellter Ihrer eigenen Unternehmung. Wenn Sie eine juristische Person (GmbH, AG, usw.) gründen, stellen wir Ihnen nach dem Eintrag ins Handelsregister automatisch das Formular zur Anmeldung bei der Ausgleichskasse zu.

Was benötige ich für den Bezug meiner Pensionskassengelder?
Eine schriftliche Bestätigung/Anerkennung Ihrer Ausgleichskasse, dass Sie im Haupterwerb selbständig sind.

Kann ich meine Pensionskassengleder auch beziehen, wenn ich eine GmbH oder AG gründe?
Nein. Da Sie durch die Gründung einer juristischen Person nicht selbständigerwerbend werden, können Sie Ihre Pensionskassengelder nicht beziehen.